Archiv der Kategorie Bußgeldbescheid

Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan

Geschwindigkeitsmessung mit PoliscanDas Poliscan Geschwindigkeitsmeßgerät der Firma Vitronic wird als neue Wunderwaffe gefeiert. Es handelt sich bei diesem Messgerät im Prinzip um ein Lasermessgerät, welches auf einer neuen Technologie in Form eines so genannten LIDAR-Messkopfes (Light Detection and Ranging) beruht. Mit diesem Gerät soll es zum Beispiel zuverlässig möglich sein, auch bei dichtem Verkehr und mehrere Fahrspuren gleichzeitig zu messen.Mittlerweile mehren sich aber auch kritische Stimmen. Problematisch ist vor allem, dass nicht exakt nachvollzogen und überprüft werden kann, wie z.B. der Auswerterahmen zustande kommt. Es kann sein, dass die Messung vollkommen korrekt ist, dies lässt sich aber nicht zweifelsfrei überprüfen.Aus diesem Grund hat beispielsweise das Amtsgericht Mannheim am 21.01.2009 erstmals ein Verfahren mit diesem Geschwindigkeitsmeßgerät eingestellt (Aktenzeichen: 29 Owi 508 Js 23058/2008).Die weitere Entwicklung, insbesondere die Reaktion anderer Amtsgerichte bleibt abzuwarten.

Bußgeldbescheid - unbestimmt und unwirksam

Bußgeldbescheid - unbestimmt und unwirksamDer Bußgeldbescheid muß seiner sogenannten Konkretisierungsfunktion nachkommen. Das bedeutet, es müssen sämtliche Angaben so bestimmt enthalten sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wodurch sich dies von anderen möglichen Taten unterscheidet. Ist der Bußgeldbescheid unbstimmt, ist eine weitere Verfolgung nicht möglich.

So hat das Amtsgericht Kiel mit Urteil vom 6.2.2006 einen Betroffenen freigesprochen, weil im Bußgeldbescheid nicht konkret benannt war, welche der 4 am Tatort vorhandenen Ampeln der Betroffenene bei rot überfahren haben soll. Der Bußgeldbescheid war deshalb unwirksam.

Voreintragungen Verkehrszentralregister

Verwertbarkeit von Voreintragungen im Verkehrszentralregister

Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, ob im Verkehrszentralregister existierende Voreintragungen bußgelderhöhend verwertet werden dürfen, wenn die zugrundeliegende Tat zwar innerhalb des laufenden Tilgungszeitraumes begangen wurde, eine Entscheidung des Gerichtes jedoch erst nach Ablauf der Tilgungsfrist erfolgt. Hierzu hat nun das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 07.01.2010 entschieden, dass Voreintragungen nur verwertet werden dürfen, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist. Dies kann insbesondere eine Rolle bei Verhängung eines Fahrverbotes spielen. So wird zum Beispiel auch ein Regelfahrverbot verhängt, wenn nach einer Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h begangen wird. Hier kann es sich unter Umständen lohnen, durch eine geschickte Verfahrensweise den Ablauf der Tilgungshemmung der Voreintragung zu erreichen, so dass der Verwertung der selbigen nicht mehr erfolgen kann. Dies würde dann zum Wegfall des normalerweise fälligen Fahrverbotes führen.

Alkohol Fahranfänger

Alkohol Fahranfänger

Der neugefasste § 24c StVG verbietet Fahranfängern das Führen von Fahrzeugen unter der Wirkung alkoholischer Getränke. Allgemein wird hier von einem Alkoholverbot für Fahranfänger ausgegangen. Nach der Gesetzesbegründung steht ein Betroffener aber nur dann “unter der Wirkung” von Alkohol, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist (BT-Drucks. 16/5047, S 9).

Nicht jeder Alkoholwert erfüllt somit den Tatbestand. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann erst ab einem Wert von 0,2 Promille von einer entsprechenden Wirkung ausgegangen werden. Gegegebenfalls kann dieser Wert aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls, wie z.B. der körperlichen Konstitution auch noch höher liegen.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Herne mit Urteil vom 17.12.2008 einen Fahranfänger bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,26 Promille freigesprochen da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Alkohol zu einer Wirkung beim Betroffenen geführt hat.
Es soll aber gleichzeitig davor gewarnt werden, in dem Wissen um derartige Urteile Alkohol zu konsumieren, da in keinem Falle der konkrete Alkoholisierungsgrad vorher selbst ermittelt werden kann. Jeglicher Konsum von Alkohol birgt die Gefahr, sich und andere zu gefährden.

Vollstreckung von Geldbußen im Ausland

Vollstreckung von Geldbußen im Ausland

Eine wichtige Neuerung, was die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen angeht, ist derzeit von dem Gesetzgeber beabsichtigt. So ist geplant, dass demnächst die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen, die mehr als 70,00 € betragen, in der Bundesrepublik möglich werden. Das Gesetz soll am 01.10.2010 in Kraft treten. Von dieser Regelung sollen alle nach dem 30.09.2010 rechtskräftig gewordenen Geldsanktionen erfasst werden. Es besteht selbstverständlich aber auch die Möglichkeit, sich gegen ausländische Sanktionen mit Hilfe hierfür vorgesehener Mittel zur Wehr zu setzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind bisher nur österreichische Bußgeldentscheidungen in Deutschland vollstreckbar. Die geplante Gesetzesänderung geht auf einen Rahmenbeschluss der EU zurück.

Neues zur Verfassungswidrigkeit von Videomessungen

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem letzten Jahr zur Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung von Videomessungen ist immer noch unklar, welche Auswirkungen damit verbunden sind.

Am 09.02.2010 hat sich hierzu nun das OLG Düsseldorf geäußert. In diesem Verfahren ging es konkret um ein Brückenmessverfahren, ein sogenanntes Vibram-System. Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass durch die Videoaufzeichnung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen würde. Somit bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Das Gericht hat dann ausführlich geprüft, ob eine solche Grundlage eventuell den allgemeinen Vorschriften wie z.B. der StPO entnommen werden kann, hat dies im Ergebnis aber verneint. Somit kam das Gericht zu einem Verwertungverbot und hat den Betroffenen freigesprochen.

Interessant an dieser Entscheidung ist indes auch noch, dass das Gericht in einem Schlusssatz festgestellt hat, dass diese Problematik auch für andere Meßverfahren wie z.B. Radar- oder Laserüberwachungsanlagen sowie für fahrende Überwachungsfahrzeuge von entscheidender Bedeutung sein dürfte.

Verkehrsrecht-Bußgeldbescheid-Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Verkehrsrecht-Bußgeldbescheid-Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide

Da die Bundesrepublik Deutschland nicht wie vorgesehen einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rates bis zum 22.03.2007 umgesetzt hat, können nach wie vor ausländische Bußgeldentscheide - mit Ausnahme der aus den Niederlanden, Österreich und der Schweiz- hier nicht vollstreckt werden.

Verkehrsrecht-Umwandlung eines Fahrverbotes

Verkehrsrecht-Umwandlung eines Fahrverbotes

Häufig stellt sich im Bußgeldverfahren die Frage, ob die Umwandlung eines Fahrverbotes in eine erhöhte Geldbuße möglich ist.

Dies wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt. Ein einfaches “Freikaufen” ohne weitere besondere hinzukommende Umstände ist aber in der Regel nicht möglich. Grundsätzlich wird von der Rechtsprechung verlangt, dass bei Vollstreckung des Fahrverbotes unzumutbare Härten eintreten. Anerkannt ist zum Beispiel, dass der drohende Verlust des Arbeitsplatzes eine solche Härte darstellt. Dies muss aber auch konkret nachgewiesen werden und insbesondere auch dargelegt werden, dass ein zusammenhängender Urlaub von 4 Wochen nicht möglich ist und auch die Einstellung eines Fahrers für diesen Zeitraum nicht zu finanzieren ist.

Das Fahrverbot soll als besondere Rechtsfolge auch Einschnitte mit sich bringen. Es soll aber nicht zur Existenzvernichtung führen.

In der Regel wird, soweit auf das Fahrverbot verzichtet werden kann, die Regelgeldbuße verdoppelt.

Geschwindigkeitsmessung - Poliscan 1 km/h zusätzliche Toleranz

Geschwindigkeitsmessung  - Poliscan 1 km/h zusätzliche Toleranz

Bei dem Meßgerät Poliscan der Firma Vitronic handelt es sich um ein relativ neues Lasermessgerät. Dies wird von den Bußgeldbehörden als neue Wunderwaffe gefeiert. Vermehrt gibt es aber auch kritische Stimmen. So hat das Amtsgericht Freiburg, nachdem der in Deutschland auf diesem Gebiet anerkannte Sachverständige Löhle ein mündliches Gutachten erstattet hat, in welchem er zu dem Ergebnis kam, dass zu der üblichen Gerätetoleranz von 3 km/h zumindest 1 weiterer km/h abgezogen werden muss um mögliche  Fehlerquuellen auszugleichen, den Betroffenen lediglich wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h und nicht wie im Bußgeldbescheid vorgeworfen, um 26 km/h verurteilt. (Urteil vom 30.09.2008 Az.: 37 Owi 530 Js 19804/09 - AK 1338/09)

Dies ersparte dem Betroffenen  2 Punkte im Verkehrszentralregister.

Beweisvideos verfassungswidrig?

Beweisvideos verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit seinem Beschluss vom 11.08.2009 mit der Frage beschäftigen, ob die Verwertung von Videoaufzeichnungen zur Ahndung eines Verkehrsverstoßes gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstößt. Im konkreten Fall wurde in Mecklenburg Vorpommern auf der Bundesautobahn 19 mit dem Verkehrskontrollsystem VKS eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Ein Betroffener wandte sich gegen die Verwertbarkeit, da die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei. Nachdem er weder vor dem Amtsgericht noch dem Oberlandesgericht Erfolg hatte, zog er vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat ausgeführt, dass durch derartige Videoaufzeichnungen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt sein kann. Insofern bedarf es in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert in Mecklenburg Vorpommern nicht. Die Polizei stützte ihre Handlung auf einen Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern. Diesen Erlass erachtete das Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und nicht lediglich einer Verwaltungsvorschrift. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden, ob aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt.