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Belehrung vor informatorischer Befragung

Immer wieder kommen in der anwaltlichen Praxis Fälle, insbesondere im Bereich der Unfallflucht vor, bei welchen entscheidend ist, ob tatsächlich ein verantwortlicher Fahrzeugführer festgestellt werden kann. Häufig sucht die Polizei den Halter des Fahrzeuges auf um zu ermitteln, wer tatsächlich zu einem möglichen Tatzeitpunkt ein Fahrzeug geführt hat. Häufig kommt es dann zu informatorischen Befragungen des Fahrzeughalters, wonach dieser dann Angaben macht, wem das Fahrzeug überlassen worden ist oder gleich selbst angibt, alleiniger Nutzer des Fahrzeuges zu sein. Häufig müsste auf diese Frage jedoch schon gar nicht geantwortet werden. Dies ist den Betroffenen häufig nicht bewusst, da sie auch nicht entsprechend von den Polizeibeamten immer ordnungsgemäß belehrt werden. Mit einem derartigen Fall musste sich das Landgericht Duisburg, Beschluss vom 13.07.2018 zum Aktenzeichen 35 QS 38/18, beschäftigen. In diesem Fall hatte der Halter eines Fahrzeuges gegenüber Polizeibeamten im Rahmen einer informatorischen Befragung angegeben, alleiniger Nutzer des Fahrzeuges zu sein. Diese Angabe unterliegt in einem späteren Prozess aber wahrscheinlich einem Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat insofern festgestellt, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht hätten belehren müssen, da sich der Verdacht verdichtet habe, dass der Halter auch der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei. Erst nach der Angabe des Beschuldigten, er sei der alleinige Nutzer, erfolgte dann eine Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht. Dies war zu spät. Aus diesem Grund hat das Landgericht hier ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Aus diesem Grund wurde eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung vom Landgericht aufgehoben.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, einerseits mit Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden vorsichtig umzugehen, da die Gefahr besteht, sich selbst zu belasten, andererseits aber auch, wie wichtig anwaltlicher Beistand ist, da ein entsprechend erfahrener Verteidiger derartige Beweisverwertungsverbote finden und geltend machen wird.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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