Archive für Januar 2010
Verkehrsrecht-Rechtschutzversicherung-Strafrechtliche Vorwürfe
18.1.2010 von AK.
Verkehrsrecht-Rechtschutzversicherung-Strafrechtliche Vorwürfe
Vielfach unbekannt ist, dass Rechtschutzversicherungen auch strafrechtliche Vorwürfe abdecken, solange im Verkehrsbereich kein Vorsatz rechtskräftig festgestellt wird, also auch reine Vorsatztaten wie z.B. Unfallflucht, soweit deswegen keine Verurteilung erfolgt. Außerhalb des Verkehrsrechts muss hingegen ein Delikt vorliegen, was sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann.
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Beweisvertungsverbot bei Blutentnahmen
8.1.2010 von AK.
Beweisvertungsverbot bei Blutentnahmen
Nach wie vor ist in der Rechtssprechung umstritten, ob eine fehlende richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Nunmehr hat das OLG Schleswig mit Beschluß vom 26.10.2009 entschieden, dass für den Fall, dass die ermittelnden Polizeibeamten keinen Versuch unternehmen einen Richter zu kontaktieren, sondern aufgrund der Tatsache, dass dies schon immer so gehandhabt wurde, eigenmächtig eine Blutentnahme anordnen, von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist.
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Verkehrsrecht-Umwandlung eines Fahrverbotes
8.1.2010 von AK.
Verkehrsrecht-Umwandlung eines Fahrverbotes
Häufig stellt sich im Bußgeldverfahren die Frage, ob die Umwandlung eines Fahrverbotes in eine erhöhte Geldbuße möglich ist.
Dies wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt. Ein einfaches “Freikaufen” ohne weitere besondere hinzukommende Umstände ist aber in der Regel nicht möglich. Grundsätzlich wird von der Rechtsprechung verlangt, dass bei Vollstreckung des Fahrverbotes unzumutbare Härten eintreten. Anerkannt ist zum Beispiel, dass der drohende Verlust des Arbeitsplatzes eine solche Härte darstellt. Dies muss aber auch konkret nachgewiesen werden und insbesondere auch dargelegt werden, dass ein zusammenhängender Urlaub von 4 Wochen nicht möglich ist und auch die Einstellung eines Fahrers für diesen Zeitraum nicht zu finanzieren ist.
Das Fahrverbot soll als besondere Rechtsfolge auch Einschnitte mit sich bringen. Es soll aber nicht zur Existenzvernichtung führen.
In der Regel wird, soweit auf das Fahrverbot verzichtet werden kann, die Regelgeldbuße verdoppelt.
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