Permalink

0

Die Reform des Verkehrszentralregisters – Teil 1: Überblick!

Zum 1. Mai 2014 wird das Verkehrszentralregister, in welchem rechtskräftige Entscheidungen wegen begangener Verkehsverstöße eingetragen werden, umfassend reformiert. Diese Änderungen haben in der Praxis für die Betroffenen teilweise gravierende Auswirkungen, so dass es wichtig ist, sich bereits im Vorfeld mit diesen Änderungen zu beschäftigen, um so eventuell gestaltend Einfluss zu nehmen. Es kann z.B. für Betroffene in vielen Fällen günstiger sein, Bußgeldbescheide noch vor dem 1.5.2014 rechtskräftig werden zu lassen, da für Entragungen bis zu diesem Stichtag noch die Altregeln gelten.

Eine Änderung ist auf den ersten Blick offensichtlich. Ab dem 1. Mai heißt das Verkehrszentralregister Fahreignungsregister.

Eine weitere Änderung die zu einer Besserstellung von Betroffenen führt, ist der Verzicht von Eintragungen ohne Verkehrssicherheitsbezug. Dies gilt zum Beispiel für die verbotene Verkehrsteilnahme ohne Plakette in einer Umweltzone oder aber auch für Straftaten ohne Verkehrsgefährdung. Klassisches Beispiel hierfür ist eine im Straßenverkehr begangene Beleidigung. Hierfür fielen bisher immerhin 5 Punkte an. In Zukunft wird man sich daran orientieren müssen, ob das Strafgericht ein Fahrverbot oder eine Fahrerlaubnisentziehung anordnet. In diesen Fällen ist dann immer eine fahreignungsrelevante Begehung gegeben.

Von Bedeutung ist die Übergangsregelung des § 65 StVG. Danach werden alle Entscheidungen die nach altem Recht gespeichert sind, nach neuem Recht jedoch nicht eingetragen werden in der Nacht zum 1.5.2014 komplett gelöscht.

Alle dann noch verbleibenden Entscheidungen werden in einen neuen Punktestand überführt. Es gibt eine Überführungstabelle die eine konkrete Umstellung wiedergibt. Der sich dann ergebende neue Punktestand bildet dann die Grundlage für die Einstufung in eine der Maßnahmenstufen des neuen Registers. Diese reichen von 1-8 Punkten. Klargestellt wird jedoch auch, dass allein aufgrund der Umstellung und der sich dann ergebenden Punkte keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, sondern es hier zumindest eines weiteren Verstoßes bedarf.

Die konkreten Änderungen im Hinblick auf die Bewertung von Verstößen sowie die erheblichen Änderungen bezüglich der Tilgungsbestimmungen werden im nächsten Teil dargestellt.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.