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Abstandsunterschreitung – Wann liegt eine zu ahndende Ordungswidrigkeit vor?

Im Bußgeldkatalog sind verschiedene Bußgeldtatbestände aufgeführt, die die Höhe des Bußgeldes an das konkrete Maß der Abstandsunterschreitung koppeln. Das grundsätzlich Abstände zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten sind ist bekannt. Immer wieder versuchen sich Betroffene zu verteidigen, indem sie vortragen, dass der geringe Abstand entweder auf ein abruptes Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges oder aber auf einen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges zurückzuführen ist. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, kann es an einer konkreten Pflichtverletzung fehlen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nur um eine kurzfristige und vorübergehende Unterschreitung handelt. Wann dies der Fall ist wird teilweise unterschiedlich bewertet. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2013 klargestellt, dass jedenfalls Abstandsunterschreitungen mit einer Dauer von mindestens 3 Sekunden nicht mehr als kurzfristiges Versagen angesehen werden können, da es innerhalb von 3 Sekunden unter Beachtung üblicher Reaktionszeiten möglich ist, den notwendigen Abstand wieder herzustellen.

Um schnellere Fahrzeuge hier nicht besserzustellen haben die Richter zugleich entschieden, dass unabhängig von dieser 3-Sekunden-Regelung jedenfalls auch ein nicht nur kurzzeitiger Verstoß vorliegt, wenn die zurückgelegte Strecke 140 Meter überschreitet. Begründet wird dies damit, dass wenn ein Fahrzeugführer 140 Meter in weniger als 3 Sekunden zurücklegt, in jedem Fall ein Überschreiten der auf deutschen Autobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vorliegt, was zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führt.

Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Unna.

 

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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