Permalink

off

Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Pkws

Es ist hinreichend bekannt, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, für den Zeitraum des Ausfalles seines Pkws einen Ersatzwagen anzumieten und die damit verbundenen Kosten dann von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten sind. Alternativ kann ein Geschädigter bei Verzicht auf einen Mietwagen Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe einer solchen Nutzungsausfallentschädigung richtet sich dabei grundsätzlich nach einer von der Rechtsprechung anerkannten Tabelle (Sanden/Danner/Küppersbusch). Immer wieder versuchen Versicherungen bei älteren Pkws, nicht nur eine Herabsenkung des Mietwagens um ein oder zwei Fahrzeugklassen vorzunehmen, sondern auch die Nutzungsausfallentschädigung auf reine Vorhaltekosten zu beschränken. Diese sind erheblich niedriger als die in den Tabellen aufgeführten Werte. In der Rechtsprechung wird dem in der Regel jedoch nicht gefolgt. So vertreten die Gerichte die Auffassung, dass allein aufgrund des Fahrzeugalters keine Einschränkung des Nutzwertes eines Pkws angenommen werden kann. Es gibt Einschränkungen bei Komfort und Sicherheit. Das rechtfertigt eine Herabstufung der jeweiligen Fahrzeugklasse, nicht jedoch eine Absenkung auf reine Vorhaltekosten. (Amtsgericht Solingen Urteil vom 30.06.2016 Az: 14 C 33/16). Insofern kann jedem Geschädigten nur angeraten werden, eine derartige Absenkung seiner Ansprüche nicht zu akzeptieren, sondern diese mit entsprechender anwaltlicher Hilfe gegen die Versicherung durchzusetzen. Möglicherweise bestehende prozessuale Kostenrisiken sind in der Regel von der Verkehrsrechtschutzversicherung abgedeckt.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

Kommentare sind geschlossen.