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Vorsicht bei Kürzung Haftpflichtversicherer aufgrund von Prüfberichten

Eigentlich ist der Schadensfall ganz einfach. Es steht fest, dass der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommt. Der Geschädigte holt sich deswegen entweder einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder lässt ein Schadensgutachten erstellen. Groß ist das Erstaunen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer dann die kalkulierten Kosten nicht komplett übernimmt sondern vielmehr einen eigenen Prüfbericht vorlegt, in welchem dann verschiedenste Schadenspositionen gekürzt werden. Häufig werden derartige Prüfberichte nach Vorgaben der Versicherungen erstellt. In der Regel findet hier auch keine Besichtigung oder eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs des Geschädigten statt. Immer wieder müssen sich deshalb Gerichte damit beschäftigen, ob derartige Prüfberichte zur Schadensregulierung herangezogen werden können. Es gibt diesbezüglich eine Vielzahl von Urteilen, insbesondere von Amtsgerichten, die in der Regel davon ausgehen, dass derartige Prüfberichte schadensrechtlich keine Relevanz bei der Frage der Erforderlichkeit der Reparaturkosten haben. In einem solchen Fall können dann diese auch nicht zur Grundlage der Ermittlung der erforderlichen Kosten herangezogen werden. So haben dies beispielsweise das Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.07.2017, Az.: 532 C 110/17 oder das Amtsgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2019, Az.: 107 C 1081/19
entschieden. Das Amtsgericht Mitte hat mit Urteil vom 10.12.2020, Az.: 108 C 3195/19
vielmehr festgestellt, dass der Prüfbericht lediglich ein Computerausdruck ohne jeden
Aussagewert ist.

Häufig ändern die Versicherungen Ihre Meinungen auch nicht, wenn eine ergänzende
Stellungnahme des ursprünglich beauftragten Sachverständigen vorliegt. Es kann
Geschädigten insofern nur empfohlen werden, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in
Anspruch zu nehmen durch einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechts- bzw. Fachanwalt.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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