Immer wieder kommt es vor, dass Bußgeldstellen den Betroffenen Vorsatz unterstellen, allein aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsübertretung ohne den Einzelfall ausreichend zu würdigen. In der Rechtsprechung hat sich hier eine Tendenz herausgebildet, wonach bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % regelmäßig eine Vorsatzverurteilung in Betracht kommt. Für den Betroffenen bedeutet dies in der Regel ein erhöhtes Bußgeld. Viele Bußgeldstellen nehmen eine vorsätzliche Begehungsweise immer dann an, wenn eine bestimmte Geschwindigkeitsgrenze überschritten ist. Dies ist jedoch unrichtig. Allgemeine Erfahrungssätze lassen sich nur dahingehend festlegen, dass ein vorsätzlicher Verstoß um so wahrscheinlicher ist, je höher die Geschwindigkeitsübertretung ist. Unabhängig davon ist eine schematische Vorsatzannahme auch immer widerlegbar durch entsprechendes Verteidigungsverhalten. So kann beispielsweise kein Vorsatz angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verkehrszeichen übersehen hat. Dann ist zwar das Übersehen des Verkehrszeichens als Fahrlässigkeit zu werten, es darf jedoch kein Vorsatz im Hinblick auf die konkrete Geschwindigkeitsübertretung unterstellt werden. Insofern gibt es durchaus Ansatzpunkte, um auch bei höheren Geschwindigkeitsübertretungen einer Vorsatzverurteilung zu entgehen. Derartige Umstände müsse jedoch vorliegen und müssen auch spätestens beim Amtsgericht vorgebracht werden.