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LED-Scheinwerfer und Geschwindigkeitsmessungen

Im Internet befinden sich vielfache Meldungen darüber, dass es zu Fehlmessungen mit einem bestimmten Geschwindigkeitsmessgerät, nämlich mit einem Einseitensensor des Typs ES 3.0 kommen kann, wenn das zu messende Fahrzeug mit LED-Scheinwerfern ausgestattet ist.

Hiermit hat sich nunmehr auch ein Oberlandesgericht beschäftigen müssen. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13.11.2018) ist das Messverfahren nach wie vor auch bei LED-Scheinwerfern grundsätzlich geeignet, korrekte Messergebnisse zu erzielen. Bei vorhandenen LED-Scheinwerfern würde es nicht zu Fehlmessungen, sondern eher zu Annullationen kommen. Insofern hat das OLG Karlsruhe eine Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, mit welcher ein Betroffener verurteilt worden ist. Das Amtsgericht hatte es zuvor abgelehnt, ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Messung einzuholen. Das OLG begründet seine Entscheidung vor allem auch mit einer Untersuchung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Ob dies ausreichend ist, um vorliegend auch ein möglicherweise verkehrstechnisches Sachverständigengutachten zu ersetzen, kann durchaus bezweifelt werden. Insofern wird es sicherlich nicht die letzte Entscheidung zu dieser Frage gewesen sein.

Betroffenen, die eine entsprechende Geschwindigkeitsmessung prüfen wollen kann insofern nur geraten werden, einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher zunächst die Formalien der Messung prüfen wird und dann gegebenenfalls ein eigenes verkehrstechnisches Gutachten einholen wird. Die Kosten einer solchen Begutachtung werden von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung in der Regel übernommen.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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