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Neuer Bußgeldkatalog beschlossen!

Nach längerem Ringen hat der Bundesrat nunmehr Änderungen des Bußgeldkataloges beschlossen. Dieser beinhaltet im wesentlichen höhere Bußgelder für Geschwindigkeitübertretungen, höhere Bußgelder für Falschparken und eine Sanktionierung mit Fahrverbot wenn keine Rettungsgasse gebildet wird. Teurer wird es auch für Auto- oder Motorradfahrer die beim Abbiegen keine Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Auch als Radfahrer kann derartiges Verhalten künftig mit einem Punkt sanktioniert werden.

Die umstrittene Absenkung der Grenze für Fahrverbote ist hingegen nicht Gegenstand der Novellierung. Diese war noch in der Ursprungsfassung enthalten, welche dann aber wegen formeller Fehler nicht angewendet wurde.

Die Änderungen treten nicht sofort in Kraft. Vielmehr muss noch eine Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die Neuregelungen treten dann drei Wochen nach der Verkündung in Kraft.

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Vorsicht bei Kürzung Haftpflichtversicherer aufgrund von Prüfberichten

Eigentlich ist der Schadensfall ganz einfach. Es steht fest, dass der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommt. Der Geschädigte holt sich deswegen entweder einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder lässt ein Schadensgutachten erstellen. Groß ist das Erstaunen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer dann die kalkulierten Kosten nicht komplett übernimmt sondern vielmehr einen eigenen Prüfbericht vorlegt, in welchem dann verschiedenste Schadenspositionen gekürzt werden. Häufig werden derartige Prüfberichte nach Vorgaben der Versicherungen erstellt. In der Regel findet hier auch keine Besichtigung oder eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs des Geschädigten statt. Immer wieder müssen sich deshalb Gerichte damit beschäftigen, ob derartige Prüfberichte zur Schadensregulierung herangezogen werden können. Es gibt diesbezüglich eine Vielzahl von Urteilen, insbesondere von Amtsgerichten, die in der Regel davon ausgehen, dass derartige Prüfberichte schadensrechtlich keine Relevanz bei der Frage der Erforderlichkeit der Reparaturkosten haben. In einem solchen Fall können dann diese auch nicht zur Grundlage der Ermittlung der erforderlichen Kosten herangezogen werden. So haben dies beispielsweise das Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.07.2017, Az.: 532 C 110/17 oder das Amtsgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2019, Az.: 107 C 1081/19
entschieden. Das Amtsgericht Mitte hat mit Urteil vom 10.12.2020, Az.: 108 C 3195/19
vielmehr festgestellt, dass der Prüfbericht lediglich ein Computerausdruck ohne jeden
Aussagewert ist.

Häufig ändern die Versicherungen Ihre Meinungen auch nicht, wenn eine ergänzende
Stellungnahme des ursprünglich beauftragten Sachverständigen vorliegt. Es kann
Geschädigten insofern nur empfohlen werden, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in
Anspruch zu nehmen durch einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechts- bzw. Fachanwalt.

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Handyverstoß und ausgeschalteter Motor

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ein Fahrzeug führt und hierbei beispielsweise ein
Mobilfunkgerät nutzt. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig
ausgeschaltet ist. Seit einer Gesetzesänderung reicht hier das Ausschalten mittels einer Start-Stopp-Automatik nicht aus.
Vielmehr muss der Motor händisch also manuell abgeschaltet werden. Dies hat das Kammergericht in einem Beschluss vom 27.2.2020 mitgeteilt. Das entscheidende Gericht muss auf eine derartige Frage aber nur eingehen, wenn der Betroffene sich auch entsprechend eingelassen hat. Eine derartige Einlassung muss spätestens beim Amtsrichter, dem sogenannten Tatrichter erfolgen.
Erfolgt hierzu kein Vortrag muss sich der Amtsrichter mit dieser Frage auch nicht
auseinandersetzen. Ein späteres Rechtsbeschwerdegericht ist dann an diese festgestellten Tatsachen gebunden.
Dies zeigt wieder deutlich wie wichtig es ist, bereits frühzeitig in einem Verfahren, spätestens in der Verhandlung vor dem Tatrichter, auf alle relevanten Punkte hinzuweisen. Anderenfalls läuft man Gefahr Rechtsnachteile zu erleiden.
Es empfiehlt sich die Hilfe eines im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür werden von einer bestehenden Rechtschutzversicherung in der Regel übernommen.

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Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Pkws

Es ist hinreichend bekannt, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, für den Zeitraum des Ausfalles seines Pkws einen Ersatzwagen anzumieten und die damit verbundenen Kosten dann von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten sind. Alternativ kann ein Geschädigter bei Verzicht auf einen Mietwagen Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe einer solchen Nutzungsausfallentschädigung richtet sich dabei grundsätzlich nach einer von der Rechtsprechung anerkannten Tabelle (Sanden/Danner/Küppersbusch). Immer wieder versuchen Versicherungen bei älteren Pkws, nicht nur eine Herabsenkung des Mietwagens um ein oder zwei Fahrzeugklassen vorzunehmen, sondern auch die Nutzungsausfallentschädigung auf reine Vorhaltekosten zu beschränken. Diese sind erheblich niedriger als die in den Tabellen aufgeführten Werte. In der Rechtsprechung wird dem in der Regel jedoch nicht gefolgt. So vertreten die Gerichte die Auffassung, dass allein aufgrund des Fahrzeugalters keine Einschränkung des Nutzwertes eines Pkws angenommen werden kann. Es gibt Einschränkungen bei Komfort und Sicherheit. Das rechtfertigt eine Herabstufung der jeweiligen Fahrzeugklasse, nicht jedoch eine Absenkung auf reine Vorhaltekosten. (Amtsgericht Solingen Urteil vom 30.06.2016 Az: 14 C 33/16). Insofern kann jedem Geschädigten nur angeraten werden, eine derartige Absenkung seiner Ansprüche nicht zu akzeptieren, sondern diese mit entsprechender anwaltlicher Hilfe gegen die Versicherung durchzusetzen. Möglicherweise bestehende prozessuale Kostenrisiken sind in der Regel von der Verkehrsrechtschutzversicherung abgedeckt.

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Der Vorsatz bei Geschwindigkeitsübertretungen

Immer wieder kommt es vor, dass Bußgeldstellen den Betroffenen Vorsatz unterstellen, allein aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsübertretung ohne den Einzelfall ausreichend zu würdigen. In der Rechtsprechung hat sich hier eine Tendenz herausgebildet, wonach bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % regelmäßig eine Vorsatzverurteilung in Betracht kommt. Für den Betroffenen bedeutet dies in der Regel ein erhöhtes Bußgeld. Viele Bußgeldstellen nehmen eine vorsätzliche Begehungsweise immer dann an, wenn eine bestimmte Geschwindigkeitsgrenze überschritten ist. Dies ist jedoch unrichtig. Allgemeine Erfahrungssätze lassen sich nur dahingehend festlegen, dass ein vorsätzlicher Verstoß um so wahrscheinlicher ist, je höher die Geschwindigkeitsübertretung ist. Unabhängig davon ist eine schematische Vorsatzannahme auch immer widerlegbar durch entsprechendes Verteidigungsverhalten. So kann beispielsweise kein Vorsatz angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verkehrszeichen übersehen hat. Dann ist zwar das Übersehen des Verkehrszeichens als Fahrlässigkeit zu werten, es darf jedoch kein Vorsatz im Hinblick auf die konkrete Geschwindigkeitsübertretung unterstellt werden. Insofern gibt es durchaus Ansatzpunkte, um auch bei höheren Geschwindigkeitsübertretungen einer Vorsatzverurteilung zu entgehen. Derartige Umstände müsse jedoch vorliegen und müssen auch spätestens beim Amtsgericht vorgebracht werden.

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Bedienung eines Navigationssystems bei hoher Geschwindigkeit

Ist das Bedienen eines Navigationssystems während einer Fahrt auf der Autobahn mit rund 200 km/h grob fahrlässig? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigen.

Hintergrund war ein Unfall, bei welchem der Fahrer eines Mietwagens während einer Fahrt auf der Autobahn mit Tempo 200 das Navigationssystem bedient hat und hier insbesondere Informationen zur restlichen Strecke, zur restlichen Fahrzeit sowie vorhandenen Tankmöglichkeiten abgefragt hat. Während der Bedienung geriet das Fahrzeug außer Kontrolle und stieß gegen die Mittelleitplanke der Autobahn. Die Autovermieterin nahm den Fahrer dann auf Erstattung von 50 % des entstandenen Schadens aufgrund grober Fahrlässigkeit in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat dem grundsätzlich zugestimmt. Das Gericht hat insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Geschwindigkeiten, die oberhalb der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegen, eine unbedingte Sorgfalt des Fahrers und die absolute Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen sichergestellt sein muss. Auch kurze äußere Ablenkungen sind stets zu vermeiden. Bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde ca. 55 Meter zurück. Ein Anhalteweg beträgt auch unter günstigen Bedingungen bei dieser Geschwindigkeit noch ca. 275 Meter. Insofern sind auch äußerst kurze Ablenkungen zu vermeiden. Die Bedienung eines Navigationssystems sei insofern eine objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung. Insofern ließ das Gericht erkennen, dass es sogar noch eine höhere Haftungsquote als 50 % wahrscheinlich zugesprochen hätte.

 

(OLG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2019, 13 U 1296/17)

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LED-Scheinwerfer und Geschwindigkeitsmessungen

Im Internet befinden sich vielfache Meldungen darüber, dass es zu Fehlmessungen mit einem bestimmten Geschwindigkeitsmessgerät, nämlich mit einem Einseitensensor des Typs ES 3.0 kommen kann, wenn das zu messende Fahrzeug mit LED-Scheinwerfern ausgestattet ist.

Hiermit hat sich nunmehr auch ein Oberlandesgericht beschäftigen müssen. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13.11.2018) ist das Messverfahren nach wie vor auch bei LED-Scheinwerfern grundsätzlich geeignet, korrekte Messergebnisse zu erzielen. Bei vorhandenen LED-Scheinwerfern würde es nicht zu Fehlmessungen, sondern eher zu Annullationen kommen. Insofern hat das OLG Karlsruhe eine Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, mit welcher ein Betroffener verurteilt worden ist. Das Amtsgericht hatte es zuvor abgelehnt, ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Messung einzuholen. Das OLG begründet seine Entscheidung vor allem auch mit einer Untersuchung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Ob dies ausreichend ist, um vorliegend auch ein möglicherweise verkehrstechnisches Sachverständigengutachten zu ersetzen, kann durchaus bezweifelt werden. Insofern wird es sicherlich nicht die letzte Entscheidung zu dieser Frage gewesen sein.

Betroffenen, die eine entsprechende Geschwindigkeitsmessung prüfen wollen kann insofern nur geraten werden, einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher zunächst die Formalien der Messung prüfen wird und dann gegebenenfalls ein eigenes verkehrstechnisches Gutachten einholen wird. Die Kosten einer solchen Begutachtung werden von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung in der Regel übernommen.

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Belehrung vor informatorischer Befragung

Immer wieder kommen in der anwaltlichen Praxis Fälle, insbesondere im Bereich der Unfallflucht vor, bei welchen entscheidend ist, ob tatsächlich ein verantwortlicher Fahrzeugführer festgestellt werden kann. Häufig sucht die Polizei den Halter des Fahrzeuges auf um zu ermitteln, wer tatsächlich zu einem möglichen Tatzeitpunkt ein Fahrzeug geführt hat. Häufig kommt es dann zu informatorischen Befragungen des Fahrzeughalters, wonach dieser dann Angaben macht, wem das Fahrzeug überlassen worden ist oder gleich selbst angibt, alleiniger Nutzer des Fahrzeuges zu sein. Häufig müsste auf diese Frage jedoch schon gar nicht geantwortet werden. Dies ist den Betroffenen häufig nicht bewusst, da sie auch nicht entsprechend von den Polizeibeamten immer ordnungsgemäß belehrt werden. Mit einem derartigen Fall musste sich das Landgericht Duisburg, Beschluss vom 13.07.2018 zum Aktenzeichen 35 QS 38/18, beschäftigen. In diesem Fall hatte der Halter eines Fahrzeuges gegenüber Polizeibeamten im Rahmen einer informatorischen Befragung angegeben, alleiniger Nutzer des Fahrzeuges zu sein. Diese Angabe unterliegt in einem späteren Prozess aber wahrscheinlich einem Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat insofern festgestellt, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht hätten belehren müssen, da sich der Verdacht verdichtet habe, dass der Halter auch der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei. Erst nach der Angabe des Beschuldigten, er sei der alleinige Nutzer, erfolgte dann eine Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht. Dies war zu spät. Aus diesem Grund hat das Landgericht hier ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Aus diesem Grund wurde eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung vom Landgericht aufgehoben.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, einerseits mit Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden vorsichtig umzugehen, da die Gefahr besteht, sich selbst zu belasten, andererseits aber auch, wie wichtig anwaltlicher Beistand ist, da ein entsprechend erfahrener Verteidiger derartige Beweisverwertungsverbote finden und geltend machen wird.

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Am 19.10.2017 sind verschiedene Neuregelungen im Bereich des Verkehrsrechts in Kraft getreten, die sich beispielsweise auch mit der Frage der nicht erlaubten Handynutzung beschäftigen. Nach bisheriger Rechtslage war es so, dass in dem Fall, dass ein Fahrzeug an einer roten Ampel stand und sich der Motor durch eine Start-Stopp-Automatik selbständig ausschaltete, die Nutzung des Handys erlaubt war. Dies hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Dem wird nunmehr mit der Regeländerung ein Riegel vorgeschoben. So ist die Handynutzung bei stehenden Fahrzeug nur noch erlaubt, wenn der Motor des Fahrzeuges komplett ausgeschaltet ist. Das kurzfristige automatische Abschalten reicht nicht mehr aus.

Zugleich hat der Gesetzgeber auch die Geldbußen erhöht. Für einen einfachen Handyverstoß werden nun 100 EUR und ein Punkt fällig. Im Falle einer Gefährdung 150 EUR, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Kommt es gar zu einer Sachbeschädigung fallen 200 EUR, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot an.

Darüber hinaus sind von dem Verbot nicht mehr nur reine Mobilfunkgeräte erfasst sondern auch weitere technische Geräte wie Tablets, E-Reader oder Notebooks.

 

 

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Mithaftung aufgrund eines gesetzten Blinkers?

Haftet ein Autofahrer der sich auf einer Hauptstraße befindet wenn er seinen Blinker setzt, dann aber nicht abbiegt? Das bejaht zumindest teilweise das Amtsgericht Oberndorf mit einer Entscheidung vom April 2016.

Das Gericht sah einen Mithaftungsanteil von 1/3 bei dem Autofahrer, da er sich zumindest irreführend verhalten habe. Die überwiegende Haftung verblieb jedoch bei der vorfahrtspflichtigen Unfallgegnerin, da diese grundsätzlich nicht darauf vertrauen darf, dass auch abgebogen wird wenn ein Blinker gesetzt ist.

 

Amtsgericht Oberndorf 2 C 434/15