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Handyverstoß und ausgeschalteter Motor

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ein Fahrzeug führt und hierbei beispielsweise ein
Mobilfunkgerät nutzt. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig
ausgeschaltet ist. Seit einer Gesetzesänderung reicht hier das Ausschalten mittels einer Start-Stopp-Automatik nicht aus.
Vielmehr muss der Motor händisch also manuell abgeschaltet werden. Dies hat das Kammergericht in einem Beschluss vom 27.2.2020 mitgeteilt. Das entscheidende Gericht muss auf eine derartige Frage aber nur eingehen, wenn der Betroffene sich auch entsprechend eingelassen hat. Eine derartige Einlassung muss spätestens beim Amtsrichter, dem sogenannten Tatrichter erfolgen.
Erfolgt hierzu kein Vortrag muss sich der Amtsrichter mit dieser Frage auch nicht
auseinandersetzen. Ein späteres Rechtsbeschwerdegericht ist dann an diese festgestellten Tatsachen gebunden.
Dies zeigt wieder deutlich wie wichtig es ist, bereits frühzeitig in einem Verfahren, spätestens in der Verhandlung vor dem Tatrichter, auf alle relevanten Punkte hinzuweisen. Anderenfalls läuft man Gefahr Rechtsnachteile zu erleiden.
Es empfiehlt sich die Hilfe eines im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür werden von einer bestehenden Rechtschutzversicherung in der Regel übernommen.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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