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Die Reform des Verkehrszentralregisters – Teil 2: Bewertung der Verstöße

Nach geltender Rechtslage werden im Verkehrszentralregister für Ordnungswidrigkeiten 1-4 Punkte, für Straftaten 5-7 Punkte eingetragen.

Ordnungswidrigkeiten wurden nach bisheriger Rechtslage immer eingetragen, sofern die Eintragungsgrenze von 40 EUR erreicht war. Nach neuer Rechtslage werden Verstöße ohne Sicherheitsrelevanz nicht mehr eingetragen. Hierzu zählt beispielsweise die Verkehrsteilnahme in einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette oder aber auch ein Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage. Zudem wurde die Schwelle für eintragungspflichtige Verstöße auf 60 EUR angehoben.

Für einfache Ordnungswidrigkeiten wird künftig ein Punkt eingetragen, für schwere Verstöße, das sind solche, bei denen ein Fahrverbot angeordnet wird bzw. ein Regelfahrverbot vorgesehen ist, werden künftig zwei Punkte eingetragen. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein Richter ausnahmsweise von einem Fahrverbot z.B. aus wirtschaftlichen Gründen absieht. Es verbleibt gleichwohl bei der Punktebewertung.

Straftaten wurden bisher ausnahmslos eingetragen, sofern ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gegeben war. Dies betraf zum Beispiel auch das Delikt der Beleidigung, welches durch den bekannten „Scheibenwischer“ verwirklicht werden kann. Hierfür wurden bisher 5 Punkte fällig. Dies war den Betroffenen in der Regel nicht bewusst und das Erstaunen wenn die Punkteinformation von der Fahrerlaubnisbehörde eintraf meist groß.

Zukünftig gilt, dass Verkehrsstraftaten, hierzu zählen: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr sowie Führen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, ausnahmslos eingetragen und mit zwei Punkten bewertet werden, sofern keine Fahrerlaubnisentziehung erfolgt. Erfolgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis werden hierfür drei Punkte eingetragen.

Andere Straftaten werden nur eingetragen, sofern sie in der Liste des Anhang 13 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sind und eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Hierbei handelt es sich um folgende Delikte: Fahrlässige Tötung und Körperverletzung, Nötigung, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung sowie Kennzeichenmißbrauch. Erfolgt bei diesen Delikten nicht zumindest auch die Anordnung eines Fahrverbotes erfolgt kein Eintrag im Register.

Dies ist auch für Altfälle relevant, da mit Wirkung der Neuregelung alle Eintragungen gelöscht werden, die nach neuem Recht nicht mehr einzutragen wären. In der Nacht zum 1.5.2013 werden somit Tausende Punkte automatisch gelöscht.

Der nächste Teil des Beitrages setzt sich mit den umfassenden Änderungen im Hinblick auf die Tilgung und Tilgungsfristen auseinander.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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