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Die Reform des Verkehrszentralregisters – Teil 3: Tilgung und Tilgungsfristen

Nach der bisherigen Regelung wurden Eintragungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Ablauf einer zweijährigen Tilgungsfrist und einer einjährigen Überliegefrist gelöscht. Diese Tilgungsfrist verlängerte sich, sofern weitere Verstöße hinzukamen die innerhalb der Tilgungsfrist begangen wurden und spätestens innerhalb der Überliegefrist eingetragen wurden. Mit einem Neueintrag beginnt dann für alle Verstöße eine neue 2-Jahres-Frist. Die Höchstfrist beträgt jedoch für Ordnungswidrigkeiten 5 Jahre (Ausnahme Drogen- oder Alkoholverstöße).

Diese Regelung wurde nun komplett neugefasst. Ab 1.5.2014 gelten Tilgungsfristen von 2 1/2 Jahren für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (mit einem Punkt bewertet) und 5 Jahren für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (mit zwei Punkten bewertet).

Künftig erfolgt die Löschung ebenfalls nach einer einjährigen Überliegefrist.

Neu hingegen ist, dass neue Eintragungen die Tilgung von bestehenden Eintragungen nicht mehr hindert. Die Überliegefrist hat insofern nicht mehr die Funktion die Tilgung bestehender Eintragungen noch zu verhindern, sondern allein zu Überwachen, ob ein bestimmter Punktestand erreicht wurde und eventuell Maßnahmen von der Fahrerlaubnisbehörde einzuleiten sind. Punkte entstehen nämlich, und dies wurde vom Gesetzgeber nunmehr auch klargestellt, mit dem Tattag. Die Tilgungsfristen hingegen beginnen ab der Rechtskraft der Entscheidung.

Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass insbesondere taktische Rechtsmittel verhindert werden, da es für den Punktestand allein auf den Tattag ankommt. Ob dies gelingt ist fraglich, auch nach der letzten Reform des Verkehrszentralregister bei welchem die Überliegefrist von 1/4 Jahr auf 1 Jahr verlängert wurde gelang dies nicht sondern führte vermehrt zu Rechtsmittelverfahren da Betroffene versuchten, durch eine Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft über die Überliegefrist hinaus zu gelangen.

Der folgende und letzte Teil beschäftigt sich mit Übergangsvorschriften und taktischen Erwägungen für laufende Verfahren.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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