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Bedienung eines Navigationssystems bei hoher Geschwindigkeit

Ist das Bedienen eines Navigationssystems während einer Fahrt auf der Autobahn mit rund 200 km/h grob fahrlässig? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigen.

Hintergrund war ein Unfall, bei welchem der Fahrer eines Mietwagens während einer Fahrt auf der Autobahn mit Tempo 200 das Navigationssystem bedient hat und hier insbesondere Informationen zur restlichen Strecke, zur restlichen Fahrzeit sowie vorhandenen Tankmöglichkeiten abgefragt hat. Während der Bedienung geriet das Fahrzeug außer Kontrolle und stieß gegen die Mittelleitplanke der Autobahn. Die Autovermieterin nahm den Fahrer dann auf Erstattung von 50 % des entstandenen Schadens aufgrund grober Fahrlässigkeit in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat dem grundsätzlich zugestimmt. Das Gericht hat insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Geschwindigkeiten, die oberhalb der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegen, eine unbedingte Sorgfalt des Fahrers und die absolute Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen sichergestellt sein muss. Auch kurze äußere Ablenkungen sind stets zu vermeiden. Bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde ca. 55 Meter zurück. Ein Anhalteweg beträgt auch unter günstigen Bedingungen bei dieser Geschwindigkeit noch ca. 275 Meter. Insofern sind auch äußerst kurze Ablenkungen zu vermeiden. Die Bedienung eines Navigationssystems sei insofern eine objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung. Insofern ließ das Gericht erkennen, dass es sogar noch eine höhere Haftungsquote als 50 % wahrscheinlich zugesprochen hätte.

 

(OLG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2019, 13 U 1296/17)

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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