Beweisvertungsverbot bei Blutentnahmen
Nach wie vor ist in der Rechtssprechung umstritten, ob eine fehlende richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Nunmehr hat das OLG Schleswig mit Beschluß vom 26.10.2009 entschieden, dass für den Fall, dass die ermittelnden Polizeibeamten keinen Versuch unternehmen einen Richter zu kontaktieren, sondern aufgrund der Tatsache, dass dies schon immer so gehandhabt wurde, eigenmächtig eine Blutentnahme anordnen, von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist.