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Auszahlungszeitpunkt Reparaturkosten

Auszahlungszeitpunkt ReparaturkostenIm Rahmen der sogenannten 130-Prozent-Regelung darf ein Geschädigter sein Fahrzeug auch instand setzen lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Voraussetzung ist dafür aber, dass das reparierte Fahrzeug noch eine gewisse Zeit, in der Regel 6 Monate, weitergenutzt wird.Versicherungen sind deshalb auf die Idee gekommen, diese 6 Monatsfrist als Fälligkeitstermin zu betrachten und generell 6 Monate mit der Auszahlung zu warten. Dem hat nun das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 9.12.2008 widersprochen. Der Versicherer sei nicht berechtigt, die Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt hinaus zu zögern. Ein derartige Vorfinanzierungspflicht sieht das Gesetz gerade nicht vor. Wenn die 6-moanatige Mindestfrist nicht eingehalten würde, steht es vielmehr der Versicherung frei, den Differenzbetrag zur Totalschadensabrechnung zurückzufordern.Der Geschädigte hat somit auch vor Ablauf der Sechsmonatefrist der Weiterbenutzung einen Anspruch auf die den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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