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Verkehrsrecht-Autofahren mit Flip-Flops

Verkehrsrecht-Autofahren mit Flip-FlopsJedes Jahr im Sommer wird häufig die Frage gestellt, ob man mit Flip-Flops auch Auto fahren darf. Zumindest im privaten Bereich dürfte dem nichts entgegenstehen. Das bloße Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk ist nicht bußgeldsanktioniert. Gleiches gilt für Barfußfahren.

Auch versicherungsrechtlich können sich kaum Probleme ergeben. Die Versicherung muss unabhängig vom Schuhwerk des Fahrers zahlen. Allein in der Vollkaskoversicherung kann eine Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung bestehen. Allein das Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk erfüllt diesen Tatbestand aber noch nicht.   Dies kann sich aber ändern, wenn allein aufgrund des unpassenden Schuhwerkes eine Unfallursächlichkeit gegeben ist, z.B. weil man vom Bremspedal abrutscht oder sich der Flip-Flop in das Pedal verkeilt. In solchen Fällen ist besondere Vorsicht bei Abgabe einer Schadensmeldung  an den Versicherer geboten.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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