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Verkehrsrecht:Aufsichtspflicht bei sieben- bis achtjährigen Kindern

Immer wieder kommt es zu Streit, wenn Kinder Schäden anrichten und sie selbst aufgrund des Alters hierfür noch nicht in Anspruch genommen werden können. Regelmäßig wird dann versucht, eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern zu unterstellen, um einen Schadenersatzanspruch direkt gegen die Eltern geltend machen zu können. Es dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern gestellt werden. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2009 entschieden, dass bei Kindern im Alter zwischen sieben und acht Jahren weder eine Überwachung auf Schritt und Tritt noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Abständen (30 Minuten) erforderlich ist. Es wird darauf abgestellt, ob das Kind eine allgemeine Belehrung erhalten hat, keine fremden Sachen zu beschädigen. Dies ist einem normalen siebenjährigen Kind in der Regel bewusst. Insofern besteht eine Eigenverantwortung auch schon bei siebenjährigen. Eine Verlagerung des Ersatzanspruches auf die Eltern scheidet insofern aus. Ein unbeaufsichtigtes Spielenlassen über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden ist insofern nicht zu beanstanden.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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