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Bedeutung des Zusatzschildes „Schneeflocke“

Eine Entscheidung des OLG Hamm sorgte im vergangenen Jahr für Diskussionen. Es ging hier um eine Geschwindigkeitsbegrenzung bei welcher das Zusatzschild Schneeflocke angebracht war. Ein Betroffener hatte sich gegen eine Geldbuße und ein Fahrverbot gewandt, da er der Auffassung gewesen ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gegolten habe, da es am fraglichen Tage weder geschneit hat und auch sonst keine winterlichen Verhältnisse herrschten. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht indessen nicht. Das Zusatzschild Schneeflocke stellt lediglich einen im Grunde auch nicht notwendigen Hinweis dar, warum vorliegend eine Höchstgeschwindigkeit begrenzt ist. Es ist nicht Voraussetzung hierfür, dass auch winterliche Verhältnisse herrschen. Die Verkehrsteilnehmer sollen lediglich darüber informiert werden, warum die Straßenverkehrsbehörde vorliegend eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet hat.

Anders liegt der Fall hingegen bei dem Zusatzschild „bei Nässe“. Hier wird die Beschränkung gerade nur bei der zwingend vorhandenen Voraussetzung einer nassen Fahrbahn angeordnet. Da die Geschwindigkeitsbeschränkung im zu entscheidenden Fall somit nach wie vor gegolten hat, hat das Oberlandesgericht den Betroffenen auch dementsprechend verurteilt.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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