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Geschwindigkeitsverstoß am Feiertag

Immer wieder kommt es zum Streit darüber, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zusatzschildern insbesondere „Montag – Freitag“ auch zu beachten sind, wenn es sich um einen Feiertag handelt. Häufig werden diese Zusatzschilder angebracht im Hinblick auf die besondere Schutzfunktion zum Beispiel in der Nähe einer Schule. Diese Schutzfunktion braucht selbstverständlich an einem Feiertag nicht erfüllt zu werden da die erforderliche Gefährdung nicht vorhanden ist. Gleichwohl wird häufig in der Rechtssprechung davon ausgegangen, dass die Beschilderung gleichwohl dann auch gilt. So hat beispielsweise das Brandenburgische Oberlandesgericht einen Fall zu entscheiden, bei welchem zum einen ein Zusatzschild „Montag – Freitag, 06:00 Uhr – 18:00 Uhr“ sowie ein weiteres Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht war. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat hier entschieden, dass nur allein aufgrund der Tatsache, dass ein Feiertrag vorliegt, nicht automatisch davon auszugehen ist, dass keine spielenden Kinder die Straße betreten. Insofern sei der Schutzzweck der Geschwindigkeitsregelung nicht eindeutig auf Werktage abgegrenzt. Eine neuere Entscheidung hat das Amtsgericht Wuppertal getroffen. Hier enthielt das geschwindigkeitsbeschränkende Schild den Zusatz „Montag bis Samstag, 07:00 Uhr – 18:00 Uhr“ sowie „Schule“. Wenn man diese Schilder in einem Zusammenhang betrachtet ist offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung den Zweck haben soll den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen. Es besteht hier eine deutliche Verknüpfung zwischen dem Schild „Schule“ und der Geschwindigkeitsanordnung. Da an Sonntagen keine Schule stattfindet sind diese von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen. Gleiches muss für gesetzliche Feiertage gelten, wenn diese auf einen Werktag fallen. Aus diesem Grund hat das Gericht vorliegend den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung freigesprochen. Es empfiehlt sich deshalb in vergleichbaren Fällen genau zu prüfen mit welchen Zusatzschildern die Geschwindigkeitsbeschränkung ausgestattet ist und welchem Schutzzweck sie dient.

 

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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