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Und nochmal: Nichttragen des Fahrradhelms=Mitverschulden??

Im letzten Jahr hatte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig für Aufregung gesorgt, wonach ein Radfahrer der bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen erlitten hatte, sich ein Mitverschulden von 50 Prozent zurechnen lassen musste, da er keinen Helm trug.

Es war die erste Entscheidung eines Obergerichtes in diese Richtung. Mittlerweile gibt es eine weitere obergerichtliche Entscheidung, nämlich des des Oberlandesgerichts Celle, die sich erfreulicherweise davon distanziert.

Weder gibt es eine gesetzlich geregelte Verpflichtung einen Helm zu tragen, noch entspricht das Tragen eines Helmes einer allgemeinen Verkehrsauffassung. Zur Zeit gäbe es eine Helmtragequote von nur rund 10 Prozent.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Fahrrad sportlich ambitioniert, auch außerhalb von Rennveranstaltungen, genutzt wird und man sich dadurch besonderen Risiken aussetzt oder wenn aus anderen Gründen ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht.

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 – 14 U 113/13

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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