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Bestimmung der Wertminderung

Auch wenn eine fachgerechte Reparatur eines Fahrzeuges nach einem Unfallschaden erfolgt ist, haftet dem Fahrzeug der Makel eines Unfallfahrzeuges an. Ein Unfall mit dem Fahrzeug muss gegebenenfalls bei einem Weiterverkauf bekannt gegeben werden. Hierdurch mindert sich regelmäßig der zu erzielende Kaufpreis. Diese Wertdifferenz ist grundsätzlich auch vom Unfallverursacher zu erstatten.

Streit gibt es immer wieder, wie diese Wertminderung zu ermitteln ist. Das Landgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 5.07.2012 – 19 S 8083/12 geurteilt, dass hier lediglich mit mathematischen Formeln nach bestimmten anerkannten Modellen gearbeitet werden kann, nicht jedoch mit der Erfahrung einzelner KfZ-Händler. Dies hat zur Folge, dass die Wertminderung nicht mittels Zeugen (Händler) bewiesen werden kann, sondern dass hier ein Sachverständiger ein entsprechendes Gutachten fertigen muss. Es empfiehlt sich bereits im Vorfeld ein entsprechendes Gutachten fertigen zu lassen und dies in einem späteren gerichtlichen Verfahren als Schätzgrundlage einzureichen.

 

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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