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Mal wieder Handynutzung

Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob ein zu ahndender Handyverstoß auch vorliegt, wenn es nicht um Telefonieren geht. Das OLG Oldenburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Betroffene das Handy nur aufgenommen hatte um es mit einem Ladekabel anzuschließen und den Akku zu laden.

Auch diese Handlung wurde vom OLG als tatbestandsmäßig angesehen. Unter das Verbot fallen grundsätzlich auch Vorbereitungshandlungen zur eigentlichen Nutzung. Nur mit einem geladenen Akku könne schließlich telefoniert werden. Insofern hat das Gericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt.

(AZ: 2 Ss (OWi) 290/15

Bereits im Jahr 2007 hatte das OLG Hamm das Einlegen der Telefonkarte als tatbestandsmäßig angesehen. (2 Ss OWi 25/07)

Die Entscheidung des OLG Oldenburg fügt sich insofern hier folgerichtig ein.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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