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Der Parkplatzunfall

Am 15.12.2015 hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung grundsätzlich zur Frage eines Anscheinsbeweises bei gegenseitigem Rückwärtsfahren Stellung genommen. Bisher war  besonders von Versicherungen häufig pauschal in einer derartigen Konstellation eine 50:50 Haftungsverteilung angenommen wurden. Dies bedeutet nicht, dass jeder seinen Schaden selbst trägt, sondern dass ein entsprechender Erstattungsanspruch des eigenen Schadens gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung besteht. Nach der bisherigen Rechtsprechung reichte bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Rückwärtsparken aus, um einen enstsprechenden Anscheinsbeweis zu begründen. Dies wird aus § 9 Absatz 5 StVO hergeleitet.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass von einem Anscheinsbeweis nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn ein Fahrzeug bereits zum Stehen gekommen ist. In diesem Fall hat der Fahrer nämlich seine Verpflichtung erfüllt, sein Fahrzeug jederzeit zum Stehen zu bringen. Insofern ist in einem Verfahren, gegebenenfalls mit einem unfallanalytischen Gutachten der Nachweis zu erbringen, dass das eigene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

Es ist dann zwar noch nicht automatisch von einer vollen Haftung der Gegenseite auszugehen, allerdings gilt nicht mehr wie bisher ein entsprechender Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden. Die konkrete Haftungsquote muss dann im Einzelfall gebildet werden.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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