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Bedeutender Sachschaden und Unfallflucht

Grundsätzlich ist bekannt, dass bei einer Unfallflucht auch die Fahrerlaubnis in Gefahr sein kann. Paragraph 69 StGB sieht hier vor, eine Fahrerlaubnisentziehung in der Regel vorzunehmen ist, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Wann aber liegt nun ein bedeutender Schaden vor? Hierüber herrscht keine Einigkeit. Lange gingen insbesondere die Amtsgerichte von einer Grenze von 1.300 EUR aus. Zunehmend gibt es immer mehr Entscheidungen, welche diese Grenze anheben. Hier reiht sich zum Beispiel auch eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig ein, welches mit Beschluss vom 3.6.2016  von einer Grenze von 1.500 EUR ausging.

Liegt der entstandene Schaden darunter, ist in der Regel keine Fahrerlaubnisentziehung vorzunehmen. Liegt der Schaden über dieser Grenze kommt es darauf an, inwiefern die Höhe dieses Schadens auch erkennbar war.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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