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Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350

Das Amtsgericht Stralsund hat mit Urteil vom 07.11.2016 (324 Owi 554/16) entschieden, dass es sich bei dem Messgerät TraffiStar S 350 um kein standardisiertes Messverfahren handelt. Dies wurde damit begründet, dass die gewonnenen Messdaten nicht durch unabhängige Gutachter überprüft werden können. Bei dem fraglichen Messverfahren handelt es sich um ein Lasermessverfahren, welches nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist sondern für das eine Konformitätsbewertung/-erklärung nach §  6 Abs. 3 MessEG vorliegt.

Eine ähnliche Entscheidung hat das Amtsgericht Kassel bereits im August 2016 getroffen. Bisher hatte die obergerichtliche Rechtsprechung eine derartige Argumentation (Blackbox) stets mit Verweis auf die PTB-Zulassung, welche zugleich ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten darstellt, abgelehnt. Da es die PTB-Zulassung in dieser Form nicht mehr gibt bleibt es nun abzuwarten, wie sich die OLG-Rechtsprechung hierzu positionieren wird.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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