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Öffentlicher Verkehrsraum?

Für die Frage der Strafbarkeit einer möglichen Unfallflucht kommt es zunächst darauf an, ob überhaupt ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr vorliegt. Insbesondere die Frage des öffentlichen Straßenverkehrs kann durchaus schwierig zu bewerten sein. Hierbei kommt es jedoch nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an, sonst wären Unfälle auf Tankstellengeländen regelmäßig nicht erfasst, sondern allein darauf, ob der Verkehrsraum für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zugelassen ist und so auch benutzt wird.

So ist beispielsweise der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient und dazu auch noch durch Schranken abgegrenzt ist nicht als öffentlicher Verkehrsgrund anzusehen. (LG Arnsberg zfs 2017, S. 111) Eine Strafbarkeit scheidet dann schon allein aus diesem Grund aus.

Abgrenzungsprobleme können sich z.B. auch auf Privatparkplätzen ergeben. Entscheidend ist letztendlich immer der Einzelfall.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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