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Verkehrsrecht-Aussteigen auf die Fahrbahn

Verkehrsrecht-Aussteigen auf die Fahrbahn

Wer aus einem Fahrzeug nach links auf die Fahrbahn aussteigt, hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Tür darf nicht länger als unbedingt notwendig offen gelassen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin am 3. November 2008 AZ: 12 U 185/08 entschieden.

In diesem Fall hatte ein Fahrer etwas im Inneren verloren und begann nach dem Aussteigen bei geöffneter Tür danach zu suchen. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug streifte die Tür. Der Eigentümer des haltenden Fahrzeuges wollte von diesem nun Schadensersatz. Das Kammergericht hat den Anspruch abgewiesen.

Das Kammergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass keine Schuld des vorbeifahrenden Fahrzeugführers vorliegt, wenn mindestens 50 cm Seitenabstand gehalten wurden. Um etwas im Fahrzeuginneren zu suchen, kann auch die Beifahrerseite benutzt werden. Dies gelte aufgrund einer bestehenden Gefahrenminderungspflicht des Aussteigenden.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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