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Alkohol Fahranfänger

Alkohol Fahranfänger

Der neugefasste § 24c StVG verbietet Fahranfängern das Führen von Fahrzeugen unter der Wirkung alkoholischer Getränke. Allgemein wird hier von einem Alkoholverbot für Fahranfänger ausgegangen. Nach der Gesetzesbegründung steht ein Betroffener aber nur dann „unter der Wirkung“ von Alkohol, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist (BT-Drucks. 16/5047, S 9).

Nicht jeder Alkoholwert erfüllt somit den Tatbestand. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann erst ab einem Wert von 0,2 Promille von einer entsprechenden Wirkung ausgegangen werden. Gegegebenfalls kann dieser Wert aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls, wie z.B. der körperlichen Konstitution auch noch höher liegen.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Herne mit Urteil vom 17.12.2008 einen Fahranfänger bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,26 Promille freigesprochen da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Alkohol zu einer Wirkung beim Betroffenen geführt hat.
Es soll aber gleichzeitig davor gewarnt werden, in dem Wissen um derartige Urteile Alkohol zu konsumieren, da in keinem Falle der konkrete Alkoholisierungsgrad vorher selbst ermittelt werden kann. Jeglicher Konsum von Alkohol birgt die Gefahr, sich und andere zu gefährden.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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