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Bußgeldbescheid – unbestimmt und unwirksam

Bußgeldbescheid – unbestimmt und unwirksamDer Bußgeldbescheid muß seiner sogenannten Konkretisierungsfunktion nachkommen. Das bedeutet, es müssen sämtliche Angaben so bestimmt enthalten sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wodurch sich dies von anderen möglichen Taten unterscheidet. Ist der Bußgeldbescheid unbstimmt, ist eine weitere Verfolgung nicht möglich.

So hat das Amtsgericht Kiel mit Urteil vom 6.2.2006 einen Betroffenen freigesprochen, weil im Bußgeldbescheid nicht konkret benannt war, welche der 4 am Tatort vorhandenen Ampeln der Betroffenene bei rot überfahren haben soll. Der Bußgeldbescheid war deshalb unwirksam.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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