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Helmpflicht für Radfahrer?!

Nach wie vor gibt es keine gesetzlich verankerte Helmpflicht für Radfahrer. Deshalb sorgt zur Zeit ein Urteil des OLG Schleswig für Aufregung, wonach das Gericht bei einem Unfall einer Radfahrerin dieser eine Mithaftung von 20 Prozent anlastete, da diese keinen Schutzhelm trug. In der 1. Instanz hatte das Landgericht noch eine volle Haftung beim Unfallgegner gesehen. Es handelte sich bei diesem Fall um einen Klassiker. Radfahrer kollidiert mit plötzlich geöffneter Tür des am Rand stehenden PKWs. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass es die Radfahrerin unterlassen hat, Maßnahmen zu ergreifen, die im konkreten Fall zu einem geringeren Schaden geführt hätten. Auch wenn es keine gesetzlich normierte Helmpflicht gibt, setzt das Gericht voraus, dass ein vernünftig denkender Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trägt.

Es ist zwar nicht das erste Mal, dass ein Gericht einem Radfahrer eine Mithaftung aufgrund fehlenden Helms zuschreibt, bisher galt dies jedoch nur, wenn eine besonders gefahrträchtige Nutzung, wie z.B.sportliche Betätigung mittels Rennrad oder ähnliches vorlag. Unabhängig von der Frage, ob ein Helm tatsächlich geeignet ist, das Verletzungsrisiko zu verringern, stellen sich dann auch weitere Folgeprobleme. Reicht das Tragen des Helmes aus, oder muss dieser auch ordnungsgemäß befestigt sein….

Das OLG Schlesweig hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Insofern bleibt abzuwarten, ob das Urteil so Bestand hat. Sollte dies der Fall sein, besteht tatsächlich die Gefahr, dass eine Helmpflicht durch die Hintertür eingeführt wird, da jeder Radfahrer das Risiko einer eventuellen Mithaftung trägt, auch wenn ein Unfall von ihm nicht verschuldet wurde.

Autor: Rechtsanwalt Kramer

Rechtsanwalt Andreas Kramer - zugleich Fachanwalt Verkehrsrecht - Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht Strafrecht

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