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Geschwindigkeitsmessung – Poliscan 1 km/h zusätzliche Toleranz

Geschwindigkeitsmessung  – Poliscan 1 km/h zusätzliche Toleranz

Bei dem Meßgerät Poliscan der Firma Vitronic handelt es sich um ein relativ neues Lasermessgerät. Dies wird von den Bußgeldbehörden als neue Wunderwaffe gefeiert. Vermehrt gibt es aber auch kritische Stimmen. So hat das Amtsgericht Freiburg, nachdem der in Deutschland auf diesem Gebiet anerkannte Sachverständige Löhle ein mündliches Gutachten erstattet hat, in welchem er zu dem Ergebnis kam, dass zu der üblichen Gerätetoleranz von 3 km/h zumindest 1 weiterer km/h abgezogen werden muss um mögliche  Fehlerquuellen auszugleichen, den Betroffenen lediglich wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h und nicht wie im Bußgeldbescheid vorgeworfen, um 26 km/h verurteilt. (Urteil vom 30.09.2008 Az.: 37 Owi 530 Js 19804/09 – AK 1338/09)

Dies ersparte dem Betroffenen  2 Punkte im Verkehrszentralregister.

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Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses zur Blutentnahme

Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses zur Blutentnahme

Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ist grundsätzlich eine Blutanalyse erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eine solche Blutentnahme dem sogenannten Richtervorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass ein Richter die Blutentnahme anordnen muss. Problematisch ist die Frage, wenn eine Blutentnahme vorgenommen wurde, ohne dass ein Richter diese angeordnet hat, was in der Praxis eher die Regel ist. Es wird hier teilweise die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall dass Ergebnis der Blutprobe nicht zu verwerten ist, was letztendlich zur Folge hätte, dass eine Ahndung nicht erfolgen kann. Die Mehrheit der Gerichte spricht sich jedoch gegen diese Annahme aus.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 2.12.2008 anerkannt, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich in Betracht kommen kann wenn der Richtervorbehalt bewusst umgangen wird, oder aber die anderenfalls notwendige Gefahr in Verzug willkürlich angenommen worden ist. Letztendlich muss jeder Fall individuell geprüft werden.

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Verkehrsrecht-Aussteigen auf die Fahrbahn

Verkehrsrecht-Aussteigen auf die Fahrbahn

Wer aus einem Fahrzeug nach links auf die Fahrbahn aussteigt, hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Tür darf nicht länger als unbedingt notwendig offen gelassen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin am 3. November 2008 AZ: 12 U 185/08 entschieden.

In diesem Fall hatte ein Fahrer etwas im Inneren verloren und begann nach dem Aussteigen bei geöffneter Tür danach zu suchen. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug streifte die Tür. Der Eigentümer des haltenden Fahrzeuges wollte von diesem nun Schadensersatz. Das Kammergericht hat den Anspruch abgewiesen.

Das Kammergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass keine Schuld des vorbeifahrenden Fahrzeugführers vorliegt, wenn mindestens 50 cm Seitenabstand gehalten wurden. Um etwas im Fahrzeuginneren zu suchen, kann auch die Beifahrerseite benutzt werden. Dies gelte aufgrund einer bestehenden Gefahrenminderungspflicht des Aussteigenden.

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Höheres Restwertangebot des Versicherers

Höheres Restwertangebot des VersicherersHäufig besteht Unklarheit darüber, ob sich der Geschädigte im Fall eines Totalschadens auf einen vom Versicherer ermittelten höheren Restwert (gegenüber dem in einem Gutachten enthaltenen) verweisen lassen muss. Hierdurch würde der Versicherer bares Geld sparen, da die Entschädigung die er selbst auszahlen müsste erheblich geringer ist.

Grundsätzlich besteht kein Vorabprüfungsrecht des Versicherers. Ein Geschädigter ist deshalb nicht verpflichtet, ein existierendes Gutachten dem Versicherer zur Prüfung zukommen zu lassen. Vielmehr darf sich der Geschädigte auf die Angaben des von ihm eingeschalteten Sachverständigen verlassen und muss nicht abwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Ankaufgebot übermittelt.

Bis zur Vorlage eine konkreten Restwertangebotes darf deshalb das Fahrzeug in jedem Falle veräußert werden.

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Neues Verkehrszeichen: Inlineskater

Neues Verkehrszeichen: Inlineskater

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 sind Inlinerskater grundsätzlich als Fußgänger anzusehen bzw. denselben Regeln unterworfen, die auch für Fußgänger gelten. So müssen Fußgänger grundsätzlich den Bürgersteig benutzen.

Fahrbahnen dürfen nur benutzt werden, wenn keine Bürgersteige vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat nun jedoch ein neues Verkehrszeichen eingefügt. Dieses zeigt einen Inlineskater neben dem Schriftzug „frei“. Wo dieses aufgestellt ist, ist das Befahren der Fahrbahn oder anderer Fahrbahnteile ausdrücklich erlaubt. Dies darf aber gleichwohl nur mit größtmöglicher Sorgfalt und Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer erfolgen.

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Beweisvideos verfassungswidrig?

Beweisvideos verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit seinem Beschluss vom 11.08.2009 mit der Frage beschäftigen, ob die Verwertung von Videoaufzeichnungen zur Ahndung eines Verkehrsverstoßes gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstößt. Im konkreten Fall wurde in Mecklenburg Vorpommern auf der Bundesautobahn 19 mit dem Verkehrskontrollsystem VKS eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Ein Betroffener wandte sich gegen die Verwertbarkeit, da die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei. Nachdem er weder vor dem Amtsgericht noch dem Oberlandesgericht Erfolg hatte, zog er vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat ausgeführt, dass durch derartige Videoaufzeichnungen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt sein kann. Insofern bedarf es in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert in Mecklenburg Vorpommern nicht. Die Polizei stützte ihre Handlung auf einen Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern. Diesen Erlass erachtete das Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und nicht lediglich einer Verwaltungsvorschrift. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden, ob aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt.

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Verkehrsrecht:Kollision mit Straßenbahn

Verkehrsrecht:Kollision mit Straßenbahn

Ein Verkehrsteilnehmer der damit rechnen kann, dass er aufgrund entgegenkommenden Verkehrs vor einem Wendemanöver auf Straßenbahnschienen, welche in der Mitte der Straße verlegt sind, eine gewisse Zeit warten muss, haftet bei einem Unfall mit einer sich von hinten näherenden Straßenbahn zum überwiegenden Teil. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 26.2.2009 entschieden. Eine Autofahrerin wollte wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts hätte die Autofahrerin erkennen müssen, dass sich die Straßenbahn nähern würde. In einem solchen Fall hätte sie weder die Schienen überqueren noch auf ihnen halten dürfen. Da die Verkehrsbetriebe aber auch nicht nachweisen konnten, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, haften sie jedoch zu 30 Prozent mit.

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Verkehrsrecht-Autofahren mit Flip-Flops

Verkehrsrecht-Autofahren mit Flip-FlopsJedes Jahr im Sommer wird häufig die Frage gestellt, ob man mit Flip-Flops auch Auto fahren darf. Zumindest im privaten Bereich dürfte dem nichts entgegenstehen. Das bloße Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk ist nicht bußgeldsanktioniert. Gleiches gilt für Barfußfahren.

Auch versicherungsrechtlich können sich kaum Probleme ergeben. Die Versicherung muss unabhängig vom Schuhwerk des Fahrers zahlen. Allein in der Vollkaskoversicherung kann eine Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung bestehen. Allein das Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk erfüllt diesen Tatbestand aber noch nicht.   Dies kann sich aber ändern, wenn allein aufgrund des unpassenden Schuhwerkes eine Unfallursächlichkeit gegeben ist, z.B. weil man vom Bremspedal abrutscht oder sich der Flip-Flop in das Pedal verkeilt. In solchen Fällen ist besondere Vorsicht bei Abgabe einer Schadensmeldung  an den Versicherer geboten.

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Fuehrerscheintourismus: Pflichtverteidiger

Fuehrerscheintourismus: Pflichtverteidiger

Da die Frage, ob ein Mitgliedsstaat der EU einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestelleten Führerschein die Anerkennung zu Recht verweigert, rechtlich schwierig ist, muss in einem solchen Fall ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. So hat jedenfalls das Landgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 2.12.2008 entschieden.

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Verkehrsrecht-Velten

Verkehrsrecht-Velten

Velten zählt zum Amtsgerichtsbezirg Oranienburg. Bei einem Verkehrsunfall in Velten wäre somit das Amtsgericht Oranienburg zuständig. Rechtsanwalt Kramer ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und unser Sekretariat in Velten ist telefonisch unter 03304/204953 erreichbar.