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Ausnahme vom Fahrverbot

In bestimmten Fällen droht bei Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Verhängung eines Fahrverbotes. Dies ist insoweit nichts Neues. Aus unterschiedlichen Gründen kann jedoch ausnahmsweise auch von der Verhängung eines Fahrvebotes abgesehen werden. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit einer Entscheidung vom 14.02.2013 (70 Owi-31 Js 8265/12) von der Anordnung eines Regelfahrverbotes abgesehen, nachdem der Betroffene an einer verkehrspsychologisch fundierten Beratungsmaßnahme teilgenommen hatte. In einer derartigen Beratung ist intensiv an einer künftigen Verhaltensänderung gearbeitet worden. Aus Sicht des Amtsgerichts ist eine derartige Schulungsmaßnahme mindestens genauso gut geeignet um künftige Verkehrsverstöße zu vermeiden, wie  ein entsprechendes Fahrverbot.

Da der Betroffene für diese Maßnahme auch schon erhebliche finanzielle Aufwendungen hatte, sah das Amtsgericht auch davon ab, wie sonst üblich, die Geldbuße zu erhöhen.

 

 

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Verkehrsrecht Teltow

Unsere Teltower Rechtsanwaltskanzlei:

Potsdamer Str. 82
14513 Teltow

Unter der Telefonnummer 03328/337384 können Sie mit Rechtsanwalt Kramer/Fachanwalt Verkehrsrecht einen Besprechungstermin für unser Teltower Rechtsanwaltsbüro vereinbaren.

Rechtsanwalt Kramer verfügt über langjährige Erfahrung als Verkehrsrechtsanwalt und übernimmt insbesondere:

  • Verkehrsunfälle
  • Bußgeldverfahren
  • Strafverfahren

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Teltow

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Fachanwalt Verkehrsrecht-Wer darf sich so nennen?

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung müssen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Zunächst muss der Anwalt mindestens seit drei Jahren zugelassen und als Anwalt tätig sein.

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang, welcher mindestens 120 Zeitstunden umfasst, voraus. Die erworbenen Kenntnisse werden in Leistungskontrollen geprüft.

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei mindestens 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren, bearbeitet hat.

Letztendlich ist zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch mit dem zuständigen Ausschuss zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die besonderen theoretischen Kenntnisse oder die besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen dies entbehrlich machen.

Nach Erfüllung der Voraussetzungen wird auf Antrag von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung verliehen.

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Bestimmung der Wertminderung

Auch wenn eine fachgerechte Reparatur eines Fahrzeuges nach einem Unfallschaden erfolgt ist, haftet dem Fahrzeug der Makel eines Unfallfahrzeuges an. Ein Unfall mit dem Fahrzeug muss gegebenenfalls bei einem Weiterverkauf bekannt gegeben werden. Hierdurch mindert sich regelmäßig der zu erzielende Kaufpreis. Diese Wertdifferenz ist grundsätzlich auch vom Unfallverursacher zu erstatten.

Streit gibt es immer wieder, wie diese Wertminderung zu ermitteln ist. Das Landgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 5.07.2012 – 19 S 8083/12 geurteilt, dass hier lediglich mit mathematischen Formeln nach bestimmten anerkannten Modellen gearbeitet werden kann, nicht jedoch mit der Erfahrung einzelner KfZ-Händler. Dies hat zur Folge, dass die Wertminderung nicht mittels Zeugen (Händler) bewiesen werden kann, sondern dass hier ein Sachverständiger ein entsprechendes Gutachten fertigen muss. Es empfiehlt sich bereits im Vorfeld ein entsprechendes Gutachten fertigen zu lassen und dies in einem späteren gerichtlichen Verfahren als Schätzgrundlage einzureichen.

 

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Reform des Verkehrszentralregisters: Punkteabbau soll nun doch erhalten bleiben

Bereits seit Anfang 2012 wird die Reform des Verkehrszentralregisters diskutiert. Ziel ist vor allem eine Vereinfachung des gesamten Systems. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass zukünftig nur noch 1-3 Punkte je Verstoß, und nicht wie bisher bis zu 7 Punkte, fällig werden. Weiterhin soll für jeden Verstoß eine eigene Tilgungsfrist gelten. Bisher wurden durch einen weiteren Verstoß auch die Tilgungsfristen früherer Eintragungen verlängert.

Vielfach kritisiert wurde, dass die bisherige Möglichkeit, einen Punkteabbau durch Absolvierung eines entsprechenden Punktabbauseminars zu erreichen, wegfallen sollte. Nun zeichnet sich zumindest bei diesem Punkt eine Änderung der Pläne ab. Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich mittlerweile für die Beibehaltung eines Punktabbaus bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ausgesprochen. Dies soll einmal innerhalb von 5 Jahren möglich sein.

 

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Verkehrsunfall-Wer auffährt ist nicht immer schuld!

Der Volksmund sagt bekanntlich, wer auffährt ist schuld. Dies mag in einem Großteil der Fälle sicherlich auch stimmen, gilt jedoch nicht generell. Gegen den Auffahrenden spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch entkräftet bzw. widerlegt werden. Wird zum Beispiel nachgewiesen, dass das Fahrzeug auf das aufgefahren wurde kurz vorher erst in die Fahrspur des Auffahrenden gewechselt ist, findet dieser Grundastz keine Anwendung. Vielmehr spricht dann der erste Anschein gegen den Spurwechsler.

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Verkehrsrecht-Haftpflichtversicherung-Vorsicht bei aktivem Schadensmanagement

Versicherer gehen immer häufiger dazu über, Geschädigte im Rahmen eines aktiven Schadensmanagements von der Einschaltung objektiver Berater, wie z.B. Rechtsanwalt oder Gutachter, abzuhalten. Häufig wird am Telefon zugesichert, dass sich der Geschädigte um nichts zu kümmern braucht und vielmehr alles dem Haftpflichtversicherer überlassen kann. Letztendlich darf dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Versicherung im Ergebnis nur daran interessiert ist, so wenig wie möglich zahlen zu müssen.

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Verkehrsrecht-Verkehrsvergehen innerhalb der Probezeit

Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen sind bei Fahranfängern in der Probezeit gefürchtet. Hier droht, zumindest bei schwerwiegenderen Verstößen, eine Verlängerung der Probezeit sowie die Anordnung eines Aufbauseminars. Deswegen muss es innerhalb der Probezeit möglichst darum gehen, überhaupt nicht auffällig zu werden. Wenn es dann doch mal passiert ist, muss es vor allem darum gehen, möglichst eine Eintragung im Verkehrszentralregister zu verhindern. Wenn in Flensburg nichts eingetreagen wird, muss in der Regel auch kein Aufbauseminar absolviert werden. In Flensburg werden grundsätzlich Verkehrverstöße eingetragen, die mit einer Regelgeldbuße von mindestens 40 EUR geahndet werden.

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Verkehrsrecht:Aufsichtspflicht bei sieben- bis achtjährigen Kindern

Immer wieder kommt es zu Streit, wenn Kinder Schäden anrichten und sie selbst aufgrund des Alters hierfür noch nicht in Anspruch genommen werden können. Regelmäßig wird dann versucht, eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern zu unterstellen, um einen Schadenersatzanspruch direkt gegen die Eltern geltend machen zu können. Es dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern gestellt werden. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2009 entschieden, dass bei Kindern im Alter zwischen sieben und acht Jahren weder eine Überwachung auf Schritt und Tritt noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Abständen (30 Minuten) erforderlich ist. Es wird darauf abgestellt, ob das Kind eine allgemeine Belehrung erhalten hat, keine fremden Sachen zu beschädigen. Dies ist einem normalen siebenjährigen Kind in der Regel bewusst. Insofern besteht eine Eigenverantwortung auch schon bei siebenjährigen. Eine Verlagerung des Ersatzanspruches auf die Eltern scheidet insofern aus. Ein unbeaufsichtigtes Spielenlassen über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden ist insofern nicht zu beanstanden.