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Die Reform des Verkehrszentralregisters – Teil 3: Tilgung und Tilgungsfristen

Nach der bisherigen Regelung wurden Eintragungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Ablauf einer zweijährigen Tilgungsfrist und einer einjährigen Überliegefrist gelöscht. Diese Tilgungsfrist verlängerte sich, sofern weitere Verstöße hinzukamen die innerhalb der Tilgungsfrist begangen wurden und spätestens innerhalb der Überliegefrist eingetragen wurden. Mit einem Neueintrag beginnt dann für alle Verstöße eine neue 2-Jahres-Frist. Die Höchstfrist beträgt jedoch für Ordnungswidrigkeiten 5 Jahre (Ausnahme Drogen- oder Alkoholverstöße).

Diese Regelung wurde nun komplett neugefasst. Ab 1.5.2014 gelten Tilgungsfristen von 2 1/2 Jahren für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (mit einem Punkt bewertet) und 5 Jahren für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (mit zwei Punkten bewertet).

Künftig erfolgt die Löschung ebenfalls nach einer einjährigen Überliegefrist.

Neu hingegen ist, dass neue Eintragungen die Tilgung von bestehenden Eintragungen nicht mehr hindert. Die Überliegefrist hat insofern nicht mehr die Funktion die Tilgung bestehender Eintragungen noch zu verhindern, sondern allein zu Überwachen, ob ein bestimmter Punktestand erreicht wurde und eventuell Maßnahmen von der Fahrerlaubnisbehörde einzuleiten sind. Punkte entstehen nämlich, und dies wurde vom Gesetzgeber nunmehr auch klargestellt, mit dem Tattag. Die Tilgungsfristen hingegen beginnen ab der Rechtskraft der Entscheidung.

Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass insbesondere taktische Rechtsmittel verhindert werden, da es für den Punktestand allein auf den Tattag ankommt. Ob dies gelingt ist fraglich, auch nach der letzten Reform des Verkehrszentralregister bei welchem die Überliegefrist von 1/4 Jahr auf 1 Jahr verlängert wurde gelang dies nicht sondern führte vermehrt zu Rechtsmittelverfahren da Betroffene versuchten, durch eine Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft über die Überliegefrist hinaus zu gelangen.

Der folgende und letzte Teil beschäftigt sich mit Übergangsvorschriften und taktischen Erwägungen für laufende Verfahren.

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Die Reform des Verkehrszentralregisters – Teil 2: Bewertung der Verstöße

Nach geltender Rechtslage werden im Verkehrszentralregister für Ordnungswidrigkeiten 1-4 Punkte, für Straftaten 5-7 Punkte eingetragen.

Ordnungswidrigkeiten wurden nach bisheriger Rechtslage immer eingetragen, sofern die Eintragungsgrenze von 40 EUR erreicht war. Nach neuer Rechtslage werden Verstöße ohne Sicherheitsrelevanz nicht mehr eingetragen. Hierzu zählt beispielsweise die Verkehrsteilnahme in einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette oder aber auch ein Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage. Zudem wurde die Schwelle für eintragungspflichtige Verstöße auf 60 EUR angehoben.

Für einfache Ordnungswidrigkeiten wird künftig ein Punkt eingetragen, für schwere Verstöße, das sind solche, bei denen ein Fahrverbot angeordnet wird bzw. ein Regelfahrverbot vorgesehen ist, werden künftig zwei Punkte eingetragen. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein Richter ausnahmsweise von einem Fahrverbot z.B. aus wirtschaftlichen Gründen absieht. Es verbleibt gleichwohl bei der Punktebewertung.

Straftaten wurden bisher ausnahmslos eingetragen, sofern ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gegeben war. Dies betraf zum Beispiel auch das Delikt der Beleidigung, welches durch den bekannten „Scheibenwischer“ verwirklicht werden kann. Hierfür wurden bisher 5 Punkte fällig. Dies war den Betroffenen in der Regel nicht bewusst und das Erstaunen wenn die Punkteinformation von der Fahrerlaubnisbehörde eintraf meist groß.

Zukünftig gilt, dass Verkehrsstraftaten, hierzu zählen: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr sowie Führen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, ausnahmslos eingetragen und mit zwei Punkten bewertet werden, sofern keine Fahrerlaubnisentziehung erfolgt. Erfolgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis werden hierfür drei Punkte eingetragen.

Andere Straftaten werden nur eingetragen, sofern sie in der Liste des Anhang 13 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sind und eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Hierbei handelt es sich um folgende Delikte: Fahrlässige Tötung und Körperverletzung, Nötigung, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung sowie Kennzeichenmißbrauch. Erfolgt bei diesen Delikten nicht zumindest auch die Anordnung eines Fahrverbotes erfolgt kein Eintrag im Register.

Dies ist auch für Altfälle relevant, da mit Wirkung der Neuregelung alle Eintragungen gelöscht werden, die nach neuem Recht nicht mehr einzutragen wären. In der Nacht zum 1.5.2013 werden somit Tausende Punkte automatisch gelöscht.

Der nächste Teil des Beitrages setzt sich mit den umfassenden Änderungen im Hinblick auf die Tilgung und Tilgungsfristen auseinander.

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Die Reform des Verkehrszentralregisters – Teil 1: Überblick!

Zum 1. Mai 2014 wird das Verkehrszentralregister, in welchem rechtskräftige Entscheidungen wegen begangener Verkehsverstöße eingetragen werden, umfassend reformiert. Diese Änderungen haben in der Praxis für die Betroffenen teilweise gravierende Auswirkungen, so dass es wichtig ist, sich bereits im Vorfeld mit diesen Änderungen zu beschäftigen, um so eventuell gestaltend Einfluss zu nehmen. Es kann z.B. für Betroffene in vielen Fällen günstiger sein, Bußgeldbescheide noch vor dem 1.5.2014 rechtskräftig werden zu lassen, da für Entragungen bis zu diesem Stichtag noch die Altregeln gelten.

Eine Änderung ist auf den ersten Blick offensichtlich. Ab dem 1. Mai heißt das Verkehrszentralregister Fahreignungsregister.

Eine weitere Änderung die zu einer Besserstellung von Betroffenen führt, ist der Verzicht von Eintragungen ohne Verkehrssicherheitsbezug. Dies gilt zum Beispiel für die verbotene Verkehrsteilnahme ohne Plakette in einer Umweltzone oder aber auch für Straftaten ohne Verkehrsgefährdung. Klassisches Beispiel hierfür ist eine im Straßenverkehr begangene Beleidigung. Hierfür fielen bisher immerhin 5 Punkte an. In Zukunft wird man sich daran orientieren müssen, ob das Strafgericht ein Fahrverbot oder eine Fahrerlaubnisentziehung anordnet. In diesen Fällen ist dann immer eine fahreignungsrelevante Begehung gegeben.

Von Bedeutung ist die Übergangsregelung des § 65 StVG. Danach werden alle Entscheidungen die nach altem Recht gespeichert sind, nach neuem Recht jedoch nicht eingetragen werden in der Nacht zum 1.5.2014 komplett gelöscht.

Alle dann noch verbleibenden Entscheidungen werden in einen neuen Punktestand überführt. Es gibt eine Überführungstabelle die eine konkrete Umstellung wiedergibt. Der sich dann ergebende neue Punktestand bildet dann die Grundlage für die Einstufung in eine der Maßnahmenstufen des neuen Registers. Diese reichen von 1-8 Punkten. Klargestellt wird jedoch auch, dass allein aufgrund der Umstellung und der sich dann ergebenden Punkte keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, sondern es hier zumindest eines weiteren Verstoßes bedarf.

Die konkreten Änderungen im Hinblick auf die Bewertung von Verstößen sowie die erheblichen Änderungen bezüglich der Tilgungsbestimmungen werden im nächsten Teil dargestellt.

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Abstandsunterschreitung – Wann liegt eine zu ahndende Ordungswidrigkeit vor?

Im Bußgeldkatalog sind verschiedene Bußgeldtatbestände aufgeführt, die die Höhe des Bußgeldes an das konkrete Maß der Abstandsunterschreitung koppeln. Das grundsätzlich Abstände zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten sind ist bekannt. Immer wieder versuchen sich Betroffene zu verteidigen, indem sie vortragen, dass der geringe Abstand entweder auf ein abruptes Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges oder aber auf einen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges zurückzuführen ist. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, kann es an einer konkreten Pflichtverletzung fehlen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nur um eine kurzfristige und vorübergehende Unterschreitung handelt. Wann dies der Fall ist wird teilweise unterschiedlich bewertet. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2013 klargestellt, dass jedenfalls Abstandsunterschreitungen mit einer Dauer von mindestens 3 Sekunden nicht mehr als kurzfristiges Versagen angesehen werden können, da es innerhalb von 3 Sekunden unter Beachtung üblicher Reaktionszeiten möglich ist, den notwendigen Abstand wieder herzustellen.

Um schnellere Fahrzeuge hier nicht besserzustellen haben die Richter zugleich entschieden, dass unabhängig von dieser 3-Sekunden-Regelung jedenfalls auch ein nicht nur kurzzeitiger Verstoß vorliegt, wenn die zurückgelegte Strecke 140 Meter überschreitet. Begründet wird dies damit, dass wenn ein Fahrzeugführer 140 Meter in weniger als 3 Sekunden zurücklegt, in jedem Fall ein Überschreiten der auf deutschen Autobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vorliegt, was zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führt.

Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Unna.

 

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Pflicht zur MPU auch ohne Führerschein???

Dass verkehrsauffällige Kraftfahrer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen ist bekannt. Dass diese Verpflichtung auch Radfahrer treffen kann, hat sich mittlerweile auch herumgesprochen. Wie steht es aber mit einem Verkehrsteilnehmer, der überhaupt keine Fahrerlaubnis hat? Diesem kann letztendlich ja auch keine Fahrerlaubnis entzogen werden.

Einen solchen Fall hatte im Juni das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. In diesem Fall ging es um einen Radfahrerin, welche mit 1,9 Promille ein Fahrrad lenkte. Diese hatte keine Fahrerlaubnis. Die Verwaltungsbehörde legte ihr auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da die Radfahrerin dies nicht tat, verbot ihr die Verwaltungsbehörde Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Dagegen klagte die Radfahrerin, und verlor.

Die Aufforderung zur Beibringung eines solchen Gutachtens war rechtmäßig. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille muss ein solches angefordert werden, unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, oder lediglich ein Fahrrad. Wird ein derartiges Gutachten nicht beigebracht ist grundsätzlich von der verkehrsrechtlichen Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen. Besitzen Betroffene einen Führerschein, wird dieser dann entzogen. Da die hiesige Betroffene keine Fahrerlaubnis hatte, verbot die Verwaltungsbehörde der Betroffenen somit zurecht, weiterhin Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

(BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 3 B 102.12)

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Aus für Dynamopflicht??

In der vergangenen Woche stimmte der Bundesrat über eine Neuregelung der Vorschriften über die Fahrradbeleuchtung ab. Kurz darauf wurde dies in den Medien bereits als Ende der Dynamopflicht am Fahrrad gepriesen. Mir selbst gegenüber wurde bei einem Besuch in einem Fahrradfachgeschäft am Samstag auch vollmundig behauptet, dass die Vorschrift bereits abgeschafft und Stecklampen damit ab sofort zulässig seien. Dies ist so jedoch nicht korrekt.

Zunächst muss die vom Bundesrat beschlossene Änderung auch noch von der Bundesregierung umgesetzt werden. Dies ist bisher noch nicht erfolgt.

Darüber hinaus dürfte die konkrete Ausgestaltung der Regelung auf verbreiteten Widerstand stoßen. Geändert wurde nur § 67 Absatz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung. In Absatz 2 ist nach wie vor die Vorschrift enthalten, wonach die Beleuchtungsanlage fest am Fahrrad angebracht und ständig betriebsbereit sein muss. Diese Bedingung wird von den verbreiteten Ansteckleuchten nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass beim Verwenden des Rades mit ausschließlich vorhandenen Ansteckleuchten nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, welche mit einem Verwarngeld geahndet werden kann.

 

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Verkehrszentralregisterreform endgültig beschlossen!

Der Bundesrat hat am 5.7.2013 die teils umstrittene Reform des Verkehrszentralregisters abgesegnet. Damit können die Neuerungen zum 1.5.2014 in Kraft treten. Neben einem völlig neuem Bewertungssystem der Punktevergabe werden auch die Regelungen über die Tilgungsfristen geändert sowie einzelne Bußgelder erhöht. Die zunächst vorgesehene Abschaffung des Rabattsystems, wonach Punkte bei Ableistung eines Aufbauseminars gestrichen werden, wurde letztlich doch nicht umgesetzt. Hier soll es durch spezielle Fahreignungsseminare weiter möglich bleiben freiwillig Punkte abzubauen.

Nach der neuen Regelung fallen auch keine Punkte mehr an bei Delikten, die keine Verkehrssicherheitsrelevanz haben. Dies betrifft zum Beispiel das Einfahren in eine Umweltzone ohne Plakette oder aber auch den Straftatbestand der Beleidigung (wenn ein verkehrsrechtlicher Zusammenhang besteht). Für  letzteres wurden bisher immerhin 5 Punkte fällig.

Für bisherige Einträge erfolgt eine Bewertung nach der neuen Rechtslage. Es erfolgt somit eine Überführung der alten Punkteinträge und nicht wie mancher gehofft hatte, eine komplette Löschung der Alteinträge.

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Darf ich mit Flip-Flops Autofahren?

Jeder kennt so gut gemeinte Ratschläge: Nicht mit Flips-Flops oder High Heels ans Steuer, sonst gibt es Probleme mit der Versicherung! Dies stimmt in dieser Form jedoch nicht. Grundsätzlich gibt es in der StVO keine Vorschrift, die vorschreibt, wie die beim Fahren zu tragende Schuhe auszusehen haben, und ob überhaupt Schuhe getragen werden müssen. Paragraph 23 StVO sieht lediglich vor, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass Fahrzeug sowie Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig ist und das die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Ein Gebot, eine bestimmte Schuhart zu tragen sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Eine Ausnahme gilt lediglich für Berufskraftfahrer aufgrund spezieller Unfallverhütungsvorschriften.

Kommt es zum Schadensfall muss die Versicherung erstmal zahlen. In der Kaskoversicherung besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit das die Versicherung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalles die Leistung zumindest teilweise ablehnt. Zwar sind diesbezüglich noch keine Entscheidungen bekannt, aber eine 100-prozentige Sicherheit gibt es diesbezüglich nicht. Wer auf Nummer sicher gehen will sollte deshalb stehts festes Schuwerk tragen.

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Helmpflicht für Radfahrer?!

Nach wie vor gibt es keine gesetzlich verankerte Helmpflicht für Radfahrer. Deshalb sorgt zur Zeit ein Urteil des OLG Schleswig für Aufregung, wonach das Gericht bei einem Unfall einer Radfahrerin dieser eine Mithaftung von 20 Prozent anlastete, da diese keinen Schutzhelm trug. In der 1. Instanz hatte das Landgericht noch eine volle Haftung beim Unfallgegner gesehen. Es handelte sich bei diesem Fall um einen Klassiker. Radfahrer kollidiert mit plötzlich geöffneter Tür des am Rand stehenden PKWs. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass es die Radfahrerin unterlassen hat, Maßnahmen zu ergreifen, die im konkreten Fall zu einem geringeren Schaden geführt hätten. Auch wenn es keine gesetzlich normierte Helmpflicht gibt, setzt das Gericht voraus, dass ein vernünftig denkender Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trägt.

Es ist zwar nicht das erste Mal, dass ein Gericht einem Radfahrer eine Mithaftung aufgrund fehlenden Helms zuschreibt, bisher galt dies jedoch nur, wenn eine besonders gefahrträchtige Nutzung, wie z.B.sportliche Betätigung mittels Rennrad oder ähnliches vorlag. Unabhängig von der Frage, ob ein Helm tatsächlich geeignet ist, das Verletzungsrisiko zu verringern, stellen sich dann auch weitere Folgeprobleme. Reicht das Tragen des Helmes aus, oder muss dieser auch ordnungsgemäß befestigt sein….

Das OLG Schlesweig hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Insofern bleibt abzuwarten, ob das Urteil so Bestand hat. Sollte dies der Fall sein, besteht tatsächlich die Gefahr, dass eine Helmpflicht durch die Hintertür eingeführt wird, da jeder Radfahrer das Risiko einer eventuellen Mithaftung trägt, auch wenn ein Unfall von ihm nicht verschuldet wurde.

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Reform des Verkehrszentralregisters beschlossen

Der Bundestag hat am 16.05.2013, nach mehr als 50 Jahren, eine umfassende Reform des Verkehrszentralregisters beschlossen. Kernstück der Reform ist eine grundlegene Änderung der Bewertungsskala. Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen, z. B. im Hinblick auf Tilgungsfristen. Ob diese Reform jedoch so in Kraft treten wird, ist bisher noch unklar. Das Gesetz muss noch vom Bundesrat bestätigt werden. Hier haben die Länder bereits Kritik geäussert.