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Unberechtigte Kürzungen nach Verkehrsunfall

Derzeit wird von deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern ein Urteil des Bundesgerichtshofs herangezogen, um berechtigte Ansprüche von Geschädigten zu kürzen. Dies ist oftmals nicht gerechtfertigt, kann von dem jeweils Geschädigten ohne anwaltliche Hilfe jedoch so gut wie nicht überprüft werden. Konkret geht es um Fälle einer fiktiven Abrechnung auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Hier hat der Bundesgerichtshof im letzten Jahr entschieden, dass eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt nicht von Vornherein ausgeschlossen sein muss. Er hat dies jedoch auch wiederum eingeschränkt. Diese Einschränkungen werden gerade von der Versicherungswirtschaft kaum berücksichtigt. So ist unter anderem eine Verweisung auf eine freie kostengünstigere Werkstatt nicht zulässig, wenn es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, in eine andere Werkstatt als die markengebundene Fachwerkstatt zu fahren. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Schaden innerhalb einer laufenden Garantiezeit auftritt. Hier verliert der Kunde ggfs. seine Garantieansprüche, wenn er das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lässt. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten aber auch dann, wenn diese nur deshalb günstiger ist, weil sie nicht marktübliche Preise der Abrechnung zugrunde legt, sondern vielmehr Sonderkonditionen mit der Versicherung ausgehandelt hat und nur aufgrund dieser Sonderkonditionen günstiger reparieren kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22.06.2010 entschieden. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Versicherer grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass der die Abrechnung zugrunde liegende Preise nicht auf Sondervereinbarungen beruhen.

Da es der Geschädigte nur schwer überprüfen kann, ob der vom Versicherer durchgeführte Abzug berechtigt oder nicht berechtigt ist, kann Geschädigten nur empfohlen werden, hier frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Auszahlungszeitpunkt Reparaturkosten

Auszahlungszeitpunkt ReparaturkostenIm Rahmen der sogenannten 130-Prozent-Regelung darf ein Geschädigter sein Fahrzeug auch instand setzen lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Voraussetzung ist dafür aber, dass das reparierte Fahrzeug noch eine gewisse Zeit, in der Regel 6 Monate, weitergenutzt wird.Versicherungen sind deshalb auf die Idee gekommen, diese 6 Monatsfrist als Fälligkeitstermin zu betrachten und generell 6 Monate mit der Auszahlung zu warten. Dem hat nun das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 9.12.2008 widersprochen. Der Versicherer sei nicht berechtigt, die Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt hinaus zu zögern. Ein derartige Vorfinanzierungspflicht sieht das Gesetz gerade nicht vor. Wenn die 6-moanatige Mindestfrist nicht eingehalten würde, steht es vielmehr der Versicherung frei, den Differenzbetrag zur Totalschadensabrechnung zurückzufordern.Der Geschädigte hat somit auch vor Ablauf der Sechsmonatefrist der Weiterbenutzung einen Anspruch auf die den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten.

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Verkehrsrecht:Abschleppen vom Privatgrundstück

Verkehrsrecht:Abschleppen vom PrivatgrundstückDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.06.2009 entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, der mit Schildern gekennzeichnet war, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden würden. Das Fahrzeug wurde ihm nur gegen Zahlung der Abschleppgebühren herausgegeben. Diese wollte er von dem Beklagten zurückverlangen.Der Bundesgerichtshof hat aber indes entschieden, dass das unbefugte Abstellen eine sogenannte Besitzstörung sei, bei der der jeweilige Besitzer berechtigt ist, im Rahmen eines Selbsthilferechts diesen Zustand zu beseitigen. Dies sei vorliegend nur das Abschleppen möglich gewesen. Insofern sei der Kläger dem Beklagten schadensersatzpflichtig und kann die Abschleppkosten nicht zurückverlangen.

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Trunkenheitsfahrt-Führerschein

Grundsätzlich droht bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt immer eine Fahrerlaubnisentziehung. Zugleich wird bei Entziehung auch eine Sperrfrist ausgesprochen, mit der die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, vor Ablauf einer bestimmten Frist, keine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Die Mindestsperrfrist beträgt normalerweise 6 Monate.

Diese kann im Einzelfall jedoch auch abgekürzt werden. Hier ist der Betroffene gefragt. Er kann selbst Maßnahmen ergreifen, die verdeutlichen, dass er bestehende Eignungszweifel schon eher beseitigt hat. Dies kann vor allem im Absolvieren von bestimmten Seminaren oder Kursen bestehen, die sich intensiv mit der Problematik Alkohol und Straßenverkehr beschäftigen.

Hier sollte jedoch unbedingt qualifizierter Rat eingeholt werden, da die Angebote die am Markt existieren für den Betroffenen nahezu undurchschaubar sind.

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Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan

Geschwindigkeitsmessung mit PoliscanDas Poliscan Geschwindigkeitsmeßgerät der Firma Vitronic wird als neue Wunderwaffe gefeiert. Es handelt sich bei diesem Messgerät im Prinzip um ein Lasermessgerät, welches auf einer neuen Technologie in Form eines so genannten LIDAR-Messkopfes (Light Detection and Ranging) beruht. Mit diesem Gerät soll es zum Beispiel zuverlässig möglich sein, auch bei dichtem Verkehr und mehrere Fahrspuren gleichzeitig zu messen.Mittlerweile mehren sich aber auch kritische Stimmen. Problematisch ist vor allem, dass nicht exakt nachvollzogen und überprüft werden kann, wie z.B. der Auswerterahmen zustande kommt. Es kann sein, dass die Messung vollkommen korrekt ist, dies lässt sich aber nicht zweifelsfrei überprüfen.Aus diesem Grund hat beispielsweise das Amtsgericht Mannheim am 21.01.2009 erstmals ein Verfahren mit diesem Geschwindigkeitsmeßgerät eingestellt (Aktenzeichen: 29 Owi 508 Js 23058/2008).Die weitere Entwicklung, insbesondere die Reaktion anderer Amtsgerichte bleibt abzuwarten.

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Bußgeldbescheid – unbestimmt und unwirksam

Bußgeldbescheid – unbestimmt und unwirksamDer Bußgeldbescheid muß seiner sogenannten Konkretisierungsfunktion nachkommen. Das bedeutet, es müssen sämtliche Angaben so bestimmt enthalten sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wodurch sich dies von anderen möglichen Taten unterscheidet. Ist der Bußgeldbescheid unbstimmt, ist eine weitere Verfolgung nicht möglich.

So hat das Amtsgericht Kiel mit Urteil vom 6.2.2006 einen Betroffenen freigesprochen, weil im Bußgeldbescheid nicht konkret benannt war, welche der 4 am Tatort vorhandenen Ampeln der Betroffenene bei rot überfahren haben soll. Der Bußgeldbescheid war deshalb unwirksam.

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Verkehrsrecht-Verkehrsunfall-Personenschaden

Verkehrsrecht-Verkehrsunfall-Personenschaden

Wenn durch einen Verkehrsunfall auch Personen zu Schaden kommen besteht häufig Unklarheit, welche Ansprüche gegen die Versichererung geltend gemacht werden können. Hierzu zählt außer dem noch relativ bekannten Schmerzensgeld vor allem der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall sowie der Ersatz von Heilbehandlungskosten, sofern hierfür eine Krankenversicherung nicht aufkommt. Aber auch sogenannte vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein Haushaltsführungsschaden sind grundsätzlich vom eintrittspflichtigen Versicherer zu erstatten.

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Radfahren und Alkohol

Radfahren und Alkohol

Es besteht vielfach Unkenntnis darüber, ob man seine Fahrerlaubnis auch aufs Spiel setzt, wenn man alkoholisiert Fahrrad fährt. Hierbei ist die strafrechtliche Ahndung von der gegebenenfalls sich anschließenden verwaltungsrechtlichen Eignungsprüfung der Fahrerlaubnisbehörde zu unterscheiden. In einem strafrechtlichen Verfahren wegen der Ahndung eines Trunkenheitsdeliktes ist eine Fahrerlaubnisentziehung nicht möglich. Das Gesetz sieht hier nämlich vor, dass die Tat mittels eines Kraftfahrzeuges begangen werden muss. Hierzu zählen Fahrräder nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist aber dennoch berechtigt, die grundsätzliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit, wird sie weitere Maßnahmen ergreifen. Dies wird zunächst in der Anordnung der Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens bestehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat erst kürzlich wieder bestätigt, dass ab einer Promillegrenze von 1,6  auch bei Radfahrern grundsätzlich Eignungszweifel bestehen und deshalb die Anordnung einer solchen MPU gerechtfertigt ist.

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Voreintragungen Verkehrszentralregister

Verwertbarkeit von Voreintragungen im Verkehrszentralregister

Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, ob im Verkehrszentralregister existierende Voreintragungen bußgelderhöhend verwertet werden dürfen, wenn die zugrundeliegende Tat zwar innerhalb des laufenden Tilgungszeitraumes begangen wurde, eine Entscheidung des Gerichtes jedoch erst nach Ablauf der Tilgungsfrist erfolgt. Hierzu hat nun das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 07.01.2010 entschieden, dass Voreintragungen nur verwertet werden dürfen, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist. Dies kann insbesondere eine Rolle bei Verhängung eines Fahrverbotes spielen. So wird zum Beispiel auch ein Regelfahrverbot verhängt, wenn nach einer Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h begangen wird. Hier kann es sich unter Umständen lohnen, durch eine geschickte Verfahrensweise den Ablauf der Tilgungshemmung der Voreintragung zu erreichen, so dass der Verwertung der selbigen nicht mehr erfolgen kann. Dies würde dann zum Wegfall des normalerweise fälligen Fahrverbotes führen.

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Alkohol Fahranfänger

Alkohol Fahranfänger

Der neugefasste § 24c StVG verbietet Fahranfängern das Führen von Fahrzeugen unter der Wirkung alkoholischer Getränke. Allgemein wird hier von einem Alkoholverbot für Fahranfänger ausgegangen. Nach der Gesetzesbegründung steht ein Betroffener aber nur dann „unter der Wirkung“ von Alkohol, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist (BT-Drucks. 16/5047, S 9).

Nicht jeder Alkoholwert erfüllt somit den Tatbestand. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann erst ab einem Wert von 0,2 Promille von einer entsprechenden Wirkung ausgegangen werden. Gegegebenfalls kann dieser Wert aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls, wie z.B. der körperlichen Konstitution auch noch höher liegen.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Herne mit Urteil vom 17.12.2008 einen Fahranfänger bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,26 Promille freigesprochen da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Alkohol zu einer Wirkung beim Betroffenen geführt hat.
Es soll aber gleichzeitig davor gewarnt werden, in dem Wissen um derartige Urteile Alkohol zu konsumieren, da in keinem Falle der konkrete Alkoholisierungsgrad vorher selbst ermittelt werden kann. Jeglicher Konsum von Alkohol birgt die Gefahr, sich und andere zu gefährden.